Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 76
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0076
Aber ein sehr gewichtiger Teil der Universität, gerade das Lehrpersonal,
hatte naturgemäß eine Neigung zur Seßhaftigkeit. Die Verheirateten, wenn sie
hier häuslich wurden, ließen sich in ihrer Rechtstellung kaum mehr als Gäste
und Pilger behandeln. Da machte man seinem Ärger über den Widerspruch von
Idee und Wirklichkeit gelegentlich auch in Beschwerden an den Fürsten Luft.
Von der Stadt wird zum Beispiel an Herzog Sigmund, den Bruder Albrechts,
geschrieben (27. September 1475):

Auch angesehen, daß etliche Meister und Studenten, die bei uns
reiche Witwen und Weiber zur Ehe geführt und sich Diel Gut unsrer
Vorfahren angeeignet haben, täglich versuchen, dieses Gut aus Eurer
Gnaden und der Stadt Dienst zu entziehen.

Wie aber, wenn ein Universitätsangehöriger versuchte, aus eigenen Vermögensmitteln
Haus und Grundbesitz zu erwerben? In solchen Fällen konnten
moralische Einwände nicht gut erhoben werden — und tatsächlich hat in diesem
Punkte die Universität ihre Forderungen durchgesetzt. Gerade in dem Vertrag
von 1517 findet sich eine diesbezügliche Bestimmung zugunsten der Universität,
die städtischerseits wohl nur hingenommen worden ist, weil die Regierungskommission
, die diesen Vertrag vermittelt hat, sich in diesem Falle offenbar
nichts abhandeln ließ. In dem betreffenden Artikel heißt es, bisher habe ein
ehrsamer Rat zu Freiburg vermeint, die Verwandten der Universität sollten
keine Häuser noch liegende Güter an sich ziehen oder kaufen, während die von
der Universität behauptet hatten, sie hätten den freien Kauf wie andere und
sie hätten darum auch das Recht, für den eigenen Bedarf solche liegenden Güter
zu kaufen. Nun wurde der Streit folgendermaßen beigelegt: In Zukunft
sollen von der Universität 26 Personen bestimmt werden,
Doktoren, Meister oder Studenten, die allein berechtigt
sind, ein eigenes Haus, dazu einen Lustgarten oder ein
Reb stück käuflich zu erwerben. An Abgaben, von denen die
Käufer nicht befreit sind, werden bloß genannt: 1 Plappert (= 6 Rappenpfennige
) von jedem (geernteten) Saum Wein (= rund 115 Liter), das Herrschaftsrecht
(das von jeder Hofstätte ursprünglich an den Stadtherrn gezahlt
wurde) und ein städtischer Almendzins (wenn die Ahnende benutzt wurde).
Im übrigen brauchen die Käufer der Stadt nicht zu schwören und behalten ihre
persönliche akademische Freiheit. Wer aber Grundbesitzer wird durch Erbfall
oder durch Verheiratung mit einer Freiburgerin, muß nach wie vor
Freiburger B'ürgerwerden (es sei denn, er gehörte zu den acht „privilegierten
Geweihten", vgl. oben S. 73 f.) und darf darum auch nicht unter die
26 Hauskaufberechtigten aufgenommen werden.

In Zukunft wird der Stadtrat also nicht mehr alle Universitätsangehörigen
als Fremde behandeln und ihnen den Kauf von Häusern oder von Grundstücken
verbieten können. Damit aber nicht zuviel Grundbesitz in die Hand
von Universitätsverwandten gelangt, die der Stadt zu Dienstleistungen nicht
verpflichtet sind, hat man in dem Vertrag von 1517 das Hauskauf recht auf
einen Kreis von 26 Akademikern beschränkt.

Nun muß noch die Frage geprüft werden, ob dieser Vertrag seitens der
Stadt auch loyal durchgeführt worden ist. Er steht nämlich im auffallenden
Widerspruch zu dem neuen von Zasius bearbeiteten Stadtrecht, das gerade um
diese Zeit (1520) mit staatlicher Genehmigung publiziert und im Druck erschienen
ist. Im neuen Stadtrecht (II, 9, 11) war der Verkauf von liegenden

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