Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 77
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0077
Gütern an Fremde verboten, und wenn ihnen solche durch Erbfall oder durch
Gant zufallen sollten, mußten sie dieselben innerhalb zweier Jahre an Einheimische
weiterverkaufen (II, 9, 12). Mit keinem Wort wird im neuen Stadtrecht
jenes Hauskaufprivileg von 26 Universitätsangehörigen erwähnt. Grundsätzlich
und generell wird allen „Personen, die uns mit Eiden, Pflichten und
Zwang nit verbunden noch verpflichtet sind", jedes Grundeigentumsrecht zu
Freiburg abgesprochen.

Danach sieht es so aus, als ob die Stadt nach wie vor den Güterkauf durch
Universitätsangehörige bekämpft hätte. Das neue Stadtrecht bedrohte ja die
Bürger, die widerrechtlich verkauften, mit schwerer Strafe und mit Annullierung
des Kaufvertrags:

Wo aber über solche Ordnung von unseren Burgern und Verwandten
wie obstat ligende Gueter under die unverwandten Personen wie vor-
gemelt eigentumswise von Händen geben und verendert würden (die
Contract, Überkommnuß, Vergabung oder andere Convencion syent wie
sy wollen), so soll das alles nicht gelten und unkreftig sin, und soll nicht-
destminder derjen(ige), so solich Guet verendert hett, in unser schweren
Straf stan.

Es ist ein besonderer Glücksfall, daß wir zu dieser Frage ein Schreiben der
Freiburger Stadtbehörde an die Stadt Tübingen aus dem Jahre 1533 besitzen,
also eine authentische Mitteilung über die Rechtspraxis, wie sie damals in Freiburg
geübt wurde. Flier finden wir nun (St. A. Miss. 14, S. 83, 8. Okt. 1533)
folgende Antwort auf einige von Tübingen gestellte Fragen, deren Inhalt man
sich, obwohl sie nicht in den Akten erhalten sind, denken kann:

... Euer Schreiben und Begehren von wegen etlidxer Beschwerden,
so Euch von der Universität bei Eudi begegnet, haben wir vernommen,
und können uns wohl denken, zu was für Nadtteil und Sdtmälerung
Euch solches mit der Zeit erwachsen würde, so Ihr zu diesen Eingriffen
also stillschweigend zusehet. Geben Euch derhalben diesen Beridit:

Erstlich haben wir mit unsrer Universität klare und heitere Verträge
neben ihrer Freiheit (das heißt zur Ergänzung ihres fürstlichen Freiheitsbriefs
) , daß sie eine An z ahl, nämlich bis in die 26 Häuser
und nicht weiter mögen haben und kaufen, und
jeder einen Lustgarten dazu. Ob aber ihrer einer weitere
Güter, etwa Acker, Reben, Häuser oder Matten kaufen wollte, oder
sollten sie ihm als Ehesteuer oder erbsiveise zufallen, so muß er davon
uns Steuer geben und sich deshalb mit uns vertragen (das heißt einen
Vertrag abschließen).

Nach Mitteilungen über den Verkehr mit Wein an der Universität, die hier
außer acht bleiben können, folgt:

Zum dritten welcher (von den Universitätsverwandten) etwas bei
uns ererbt, so in unsre Steuer gehörig, es sei liegendes oder fahrendes
(Gut), der muß dasselbe versteuern wie diejenigen es versteuert haben,
von denen ers ererbt. Desgleichen, welcher die Almende mit Vieh gebraudien
und nutzen will, der muß uns dienen und sich deshalb mit uns
setzen (das heißt wohl: das Satzbärgerrecht erwerben).

Diese Sätze, die sich wie eine kurze Wiedergabe der Vertragsbestimmungen
von 1517 lesen, lassen erkennen, daß der Vertrag in den abgelaufenen 16 Jah-

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