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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 78
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Aus einer Kopie des Stiftungsbriefes Erzherzog Albrechts

Stadtarchiv Freiburg, U 35, Bl. 14

ren tatsächlich, eingehalten wurde und daß die Stadt mit dem durch die Verträge
erreichten Zustand friedlichen Miteinanderlebens zufrieden ist. Zehn
Jahre vorher, als die Tübinger wegen der verheirateten Studenten angefragt
und die uns aus den Verträgen bekannten Freiburger Verhältnisse geschildert
bekommen hatten (Miss. 12, S. 150 f., 30. Sept. 1523), war der alte Groll noch
nicht vergessen. Damals las man:

Und geben Euch der Beschwerdeartikel gegen Eure Universität
halber getreuer Meinung zu erkennen, daß wir nicht minder denn Ihr
viele Jahre große Irrung mit unser Universität in
den und anderen Punkten gehabt haben. Und wie wirs angesehen, so
haben wir, wie uns deucht, allweg den Nachteil gehabt.
Wie wertvoll dieses Recht der 26 privilegierten Häuser für die Universität
sein konnte, sollte bald an einem leuchtenden Beispiele offenkundig werden.
Als der berühmte Erasmus, nachdem ihm der Aufenthalt in seinem geliebten
Basel verleidet war, längere Jahre in Freiburg weilte und sich im Jahre 1531
das Haus „Zum Kind Jesu" (Schiffstraße 7) kaufte, widersprachen diesem Kauf
die uns bereits bekannten Artikel des Freiburger Stadtrechts, die den Gütererwerb
durch Fremde untersagten. Nun erfahren wir aber aus dem Senatsprotokoll
(H.Mayer, Matrikel 1 [1907], 39 f.), daß sich Erasmus im Jahre 1533
in die Universitätsmatrikel hat eintragen lassen und daß sein Haus vom Senat
alsbald unter die Zahl der privilegierten Häuser aufgenommen wurde. Es ist
leicht zu erraten, daß der große Gelehrte das akademische Bürgerrecht nur
erworben hat, damit ihm nicht etwa sein Hauseigentumsrecht strittig gemacht
werden konnte. Merkwürdigerweise hat er diesen Umweg vorgezogen, um
seinen Hauskauf zu legitimieren, statt von der Möglichkeit Gebrauch zu

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