Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 101
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0101
unter dem Eindruck der allgemeinen Entwicklung und der Sorge um den Ruf
der Medizinischen Fakultät unserer Hohen Schule erzwang die Lage ein rechtliches
Zusammengehen der drei Partner. Eingehende und mehrjährige Verhandlungen
über Art und Umfang des Zusammenwirkens, gründliches Abwägen
der Frage, ob es nicht möglich und unter Umständen für Stadt und
Staat vorteilhafter wäre, wenn jeder Teil für sich und für seine Zwecke eine
oder mehrere Krankenanstalten errichten würden, führten schließlich im Jahre
1912 zwischen dem Großherzoglichen Ministerium des Kultus und Unterrichts,
der Stadt Freiburg i. Br. und der Freiburger Krankenhausstiftung zum Abschluß
eines Vertrages über den Bau und Betrieb neuer klinischer Krankenhäuser
. Auf dem heutigen Klinikgelände, so wurde vereinbart, gemeinschaftlich
von den drei Partnern von der Heiliggeistspitalstiftung zu erwerben, sollten
nach einer für die damaligen Verhältnisse großzügigen Planung eine medizinische
, eine chirurgische, eine dermatologische, eine laryngologische, eine
ontologische und eine Kinderklinik als Gemeinschaftsunternehmen erbaut und
eingerichtet werden. Den Beginn des Unternehmens sollte der Neubau einer
medizinischen Klinik bilden. Die Bauausführung dieser Klinik übernahm die
Stadt auf Grund von Plänen, die im Benehmen mit der Medizinischen
Fakultät der Universität, dem Verwaltungsrat der klinischen Krankenhäuser
und dem Stadtrat aufzustellen und vom Unterrichtsministerium sowie vom
Stadtrat zu billigen waren. Die Baukosten sollten durch einen auf 1 100 000
Mark festgelegten Zuschuß der drei wesentlichsten Stiftungen und je hälftige
Beiträge von Staat und Stadt gedeckt werden, wobei man für sämtliche in Aussicht
genommenen Krankenhausbauten im Verlauf von 10 bis 15 Jahren bei
einer Bettenzahl von im ganzen 1000 bis 1200 mit einem Aufwand zwischen
8 und 10 Millionen rechnete. Entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung sollten
Stiftungen, Staat und Stadt Miteigentum am Gesamtklinikum nebst dem zugehörigen
Gelände erwerben.

Abgesehen von dieser Regelung der Baufrage vereinte der Vertrag von 1912
auch erstmals stiftungseigene und staatliche Kliniken zu einem gemeinsamen
Betrieb des Staates und der Stadt. Diese Betriebsgemeinschaft sollte mit dem
Bezug der neuen Medizinischen Klinik beginnen. Der mehrfachen Zweckbestimmung
des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend, behielt es der Staat
als seine ausschließliche Verpflichtung auf sich, die Direktoren der Kliniken
und die Assistenten zu besolden und für die wissenschaftlichen Bedürfnisse der
Kliniken die notwendigen Aversen zu gewähren, während die sonstigen Betriebsausgaben
für den gesamten persönlichen wie auch den sachlichen Aufwand
der Kliniken einschließlich des Aufwandes für die Gebäudeunterhaltung
der Gemeinschaft zur Last fallen sollten. Von etwa erforderlichen Betriebszuschüssen
hatte der Staat zwei Fünftel, die Stadt indessen drei Fünftel beizusteuern
. Die Leitung der Verwaltung der gemeinsamen Kliniken wurde in
die Hände eines Verwaltungsrats der klinischen Krankenhäuser gelegt, der sich
aus drei Klinikdirektoren, einem durch das Unterrichtsministerium und fünf
durch den Stadtrat ernannten Mitgliedern zusammensetzte. Vornehmste Aufgabe
dieses Verwaltungsrates war die Aufstellung des jährlichen Voranschlages .
der Einnahmen und Ausgaben und die Festsetzung der Verpflegungsgebühren
der Kliniken einschließlich der Gebühren für besondere Leistungen sowie der
Normen für die Höhe der Vergütungen des Personals. Seine endgültige Feststellung
bedurfte allerdings der Zustimmung des Unterrichtsministeriums und
des Stadtrates.

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