http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0110
von 1923 und dem dritten Bau- und Betriebsvertrag von 1926, zeugt in sich für
alle, die über Dezennien hinweg, gleichviel an welchem Platze, mitwirkten und
mitwerkten, und beweist, daß Gemeinsinn und Gemeinschaftsgeist in Stadt
und Land Werke zu schaffen und zu gestalten vermögen, gleichgültig, ob Gunst
oder Ungunst des Geschickes walten, wenn nur das einmal erkannte Ziel unverrückbar
festgehalten und in echter Partnerschaft angestrebt wird.
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