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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1960/0037
hat. Zwar muß, wie wir gesehen haben, die Fußplatte unter der Grafenfigur
am südwestlichen Strebepfeiler des Münsters ausscheiden, da es sich hier in
erster Linie um ein Ornament handelt. Es bleibt aber das Schultheißensiegel
des Johannes Snewli von 1308. das in der uns schon von vielen ähnlichen
Siegeln her bekannten Weise neben dem Familienwappen Sterne und Lilien
als Symbole der richterlichen Aufgabe des Siegelführers zeigt (Abb. 32)131. Es
bleiben auch die dem 13. und 14. Jahrhundert angehörigen Lilienzeichen an
den Maßangaben der Münstervorhalle, das Wappen des Oberzunftmeisters
zum Phluoge, die Wasserzeichen in Lilienform auf Papieren Freiburger Herkunft
und das Lilienzeichen im Münsterchor neben dem Fenster des städtischen
Archivgewölbes im südlichen Hahnenturm (Abb. 33)132. In all diesen
Fällen handelt es sich ganz sicher um weltliche Zeichen, deren Ausgangspunkt
ohne Zweifel das Rechtssymbol der heraldischen Lilie gewesen sein muß.

Aus den genannten Nachweisen ergibt sich nun auch der Sinn, der dem
Lilienzeichen im Freiburger Stadtsiegel IV zukommt. Aus dem Siegel des
Stadtschultheißen Johannes Snewli sehen wir, daß die Lilie in enge Zusammenhänge
mit der Gerichtsbarkeit der Stadt zu bringen ist133. Aus seiner Anbringung
an den für den Marktverkehr benötigten Maßen in der Münstervorhalle
läßt sich darüber hinaus auf nahe Verbindung mit dem Marktrecht
schließen. Beidesmal handelt es sich um wesentliche Bestandteile des Stadtrechts
, die letzten Endes auf königlicher Verleihung beruhten. Als Beispiel
für viele andere sei nur das benachbarte und Freiburg im Mittelalter stets
eng verbundene Villingen erwähnt, dem Otto III. im Jahre 999 die Ausübung
des Marktrechtes unter Königsbann mitsamt den dazu gehörigen Zoll- und
Münzrechten privilegierte134. Auch in Freiburg muß ein königliches Privileg
vorgelegen haben, sagt doch der Stadtrodel, hier sei ein Markt „iuxta con-
sensum ac decreta regis et prineipum" errichtet worden135. Zur Zeit der Anfertigung
des Stadtsiegels IV hatte sich allerdings der Markt des 12. Jahrhunderts
zur voll ausgebildeten Stadt des 13. Jahrhunderts gewandelt. Als
deren Charakteristika dürfen wir mit O. Gönnewein die folgenden Rechte
und Eigenarten herausstellen: Eigener Friedens- und Rechtsbezirk, am Ort
gültiges städtisches Sonderrecht, freie Bürgergemeinde und die im einzelnen
sehr verschiedene Form der Selbstverwaltung13". Alle diese Merkmale finden
sich im 13. Jahrhundert auch in Freiburg. Stadtrodel und Tennenbacher Urkunde
Lassen erkennen, daß die Stadt tatsächlich einen eigenen Friedens- und
Rechtsbezirk bildete. Der städtische Schultheiß, der Leiter dieses eigenen
Gerichts, wurde zunächst von den Bürgern gewählt. Der Stadtherr hat sich
nur besondere Fälle, die den „Huldeverlust" zur Folge hatten, für seine Gerichtsbarkeit
vorbehalten. Von dem städtischen Sonderrecht lassen die genannten
Urkunden schon genügend erkennen. Die freie Bürgergemeinde mit weitgehender
Selbstverwaltung stand damals ebenfalls schon fest. Mit gutem
Kocht konnte man also an einem solchen Ort ein Symbol des Königsfriedens

181 He feie, Frciburgor ÜB. Bd. III. Siegel lafel Nr. 19. Nr. 149: vgl. Geiges, Der mittelalterliche

Fensterschmuck des F reib arger Münsters a. a. O., S. TO, 282.
LS2 c, e i g e s , Der mittelalterliche Fensterschmuck des Freiburger Münsters a. a. O., S. 76.

Iis könnte auch die Vermutung entstehen, daß die Lilie im Stadlsiegel IV mit dem großen Rheinischen

Friedensbund von 1254—123") zusammenhängt. Dann müßte man sie als Friedenssymbol auffassen.

Dein steht aber vorläufig entgegen, daß dieses /eichen bereits vor der dauernden Verwendung seit

12'"' April 14 einmal 124' benutzt worden ist. Vgl. oben S. II. Anm. 30.)
124 MG DO III, 311.

135 Schreiber, UB d. Stadt Freiburg, Bd. I, 1, S. 3, Nr. 1.

136 O. G ö n u e w ein, Marktrecht und Städtewescn, ZGO, NF. 59, 1930, S. 343 ff.

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