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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1960/0100
bleme waren es, die in erster Linie zur Debatte standen: die Ablieferung des
vor drei Jahren auf dem großen Reichstage zu Worms beschlossenen „gemeinen
Pfennigs", einer allgemeinen Reichssteuer, und die Einrichtung und
Unterbringung des Reichskammergerichts. Beide Fragen waren für die Reichsverfassung
von weittragender Bedeutung. War die Reichskammergerichtsordnung
, die 1495 beschlossen worden war, ein Zugeständnis des Königs an die
Stände, indem diese - - einschließlich der Reichsstädte - - durch die Befugnis
zur Ernennung von Beisitzern sich ihren Einfluß darin sicherten und damit ein
Gleichgewicht zwischen König und Reich in diesem höchsten Gerichtshof festgelegt
wurde, so hatte die Bewilligung des „gemeinen Pfennigs" dem Könige
die Geldmittel in Aussicht gestellt, ohne welche eine aktive Politik nach innen
wie nach außen nicht durchzuführen war. Der neue König schien aber entschlossen
, anders als sein Vater Friedrich III., der in den 43 Jahren seiner
Regierung vieles hatte geschehen lassen, ohne freilich Grundrechte der kaiserlichen
Macht aufzugeben2, die Reichspolitik zu aktivieren. Insbesondere hatte
der gleichfalls 1495 in Worms beschlossene „ewige Landfriede" vor allem den
kleineren Reichsständen bewiesen, daß Maximilian beabsichtigte, Frieden und
Recht im Inneren mit Nachdruck zu wahren. Zu diesem Zweck hatte er sogleich
, noch in Worms, in der sog. „Handhabung Friedens und Rechts" Durchführungsbestimmungen
beschließen lassen.

Die Hoffnungen, die man auf Maximilian vielerorts gesetzt hatte, die insbesondere
auch der König nach den Wormser Beschlüssen von 1495 auf eine
Erneuerung und Festigung der königlichen Macht hegen zu können glaubte,
hatten sich indes bislang kaum erfüllt. Er selbst trug daran kein geringes Maß
an Schuld. Denn auch ihn beschäftigten zunächst die Interessen seines Hauses
und damit außenpolitische Fragen. Die Ehe seines Sohnes, Erzherzog Philipps,
mit der Infantin Juana von Kastilien und Leon schien ihm die Unterstützung
der Spanier gegen seinen ärgsten Feind, König Karl VIII. von Frankreich, zu
sichern, mit dem er um das burgundische Erbe seiner ersten Gattin Maria, der
Tochter Karls des Kühnen, ebenso zu ringen hatte, wie mit den Ansprüchen
des Franzosen auf italienische Gebiete, insbesondere auf das Herzogtum Mailand
. Kurz vor den Freiburger Beratungen starb Karl (7. April 1498), und sein
Nachfolger, Ludwig XII., schien in seiner Stellung noch so wenig gefestigt, daß
Maximilian die Forderung auf das Herzogtum Burgund erneuerte, freilich
ohne damit die Zustimmung seines Sohnes Philipp, der den Rest des burgundischen
Erbes verwaltete, zu finden.

Die in Freiburg versammelten Stände hatten für die außenpolitischen Ambitionen
des Königs nichts übrig. Insbesondere der Reichskanzler selbst, Berthold
von Henneberg, war entschlossen, dem König nur dann Zugeständnisse
zu machen, wenn dieser in eine Beteiligung der Reichsstände an seiner Außenpolitik
willigte. Dazu war Maximilian um so weniger bereit, als ihm schon
die Wormser Vereinbarungen als lästige Beschränkungen erschienen. Das
Ergebnis war, daß der Freiburger Reichstag auseinanderging, ohne daß es zu
einer Einigung zwischen König und Reich gekommen wäre. „Multa consilia

2 K. S. B a d e r a. a. O., S. 84, spricht von einer „Politik des Schleifenlassens" Friedrichs III.; das Bild
dieses Kaisers hat sich indes gewandelt, wie die Untersuchungen zur Vorbereitung der Bände der
Reichstagsakten seiner Zeit erkennen lassen; H. W e i g e 1 , Kaiser, Kurfürst und Jurist. In: Aus Reichstagen
des 15. und 16. Jhs. (Göttingen 1958), S. 80 ff., spridit S. 81 davon, der Kaiser habe mit ungeheuerer
Zähigkeit, ja, Starrheit an den Rechten des Kaisertums festgehalten; vgl. auch die wichtigen
Untersuchungen von I. Most, Der Reichsfriede vom 20. 8. 1467. In: Syntagma Friburgense (Lindau/
Konstanz 1956), S. 191 ff.; dies., Schiedsgericht, Rechtlicheres Rechtgebot, ordentliches Recht, Kammergericht
. In: Aus Reichstagen des 15. und 16. Jhs. a. a. O., S. 117 ff.

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