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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0023
innerhalb des herzoglichen Bereichs, 2. uneingeschränktes Erbrecht von Frau
und Kind für jeden verstorbenen Kaufmann, nebst weiteren Vorschriften über
den erblosen Nachlaß, 3. die Befreiung vom Zoll, 4. das Vorschlagsrecht der
Gemeinde für Stadtvogt und Pfarrer, 5. die Zuständigkeit des kaufmännischen
Gewohnheitsrechtes für alle Streitfragen unter den Bürgern. Franz Beyerle hat
darüber hinaus noch als Bestandteil des älteren Textes wahrscheinlich gemacht
das Verbot für Ministeriale und Krieger des Herzogs, in der Stadt zu wohnen,
die Freiheit von Quartierlasten, die Steuerfreiheit gegenüber dem Stadtherrn
außer beim Römerzug, Beteiligung an der Allmende und schließlich den Satz,
daß alle Hörigen, die sich hier ansiedeln und nicht von ihrer Herrschaft beansprucht
werden, als Freie behandelt werden sollen5.

Als wesentlich wäre noch zu vermerken, daß die Neugründung „Frei-Burg"
genannt wird, das bedeutet einen mit Freiheiten ausgestatteten burgus oder
bourg, also Marktort. Der Ausdruck findet sich damals schon in burgundischen
Städten, und dementsprechend werden die Bewohner in der Gründungsurkunde
zwar vom Herzog stets mercatores mei genannt, aber in allen späteren Abschriften
und Erneuerungsurkunden taucht jetzt der Ausdruck burgenses dafür
auf, was ganz logisch die Bewohner dieses freien burgus bezeichnet.

Bleiben wir für die Datierung der Freiburger Stadtgründungsurkunde bei
dem Jahr 1120 und vermerken ausdrücklich, daß uns vorerst die Argumentation
Bärmanns nicht überzeugt hat, so handelt es sich damit um ein ganz außergewöhnliches
Dokument es wäre auch außergewöhnlich, wenn man mit
Bärmann es auf etwa 1150 datiert. Gründungsurkunden und Stadtrechtsaufzeichnungen
aus derart früher Zeit sind von größter Seltenheit. Seit der
Freiburger Historiker Heinrich Schreiber 1833 den Tennenbacher Text
fand, hat die Forschung auch immer den besonderen Charakter des ersten Freiburger
Stadtrechts anerkannt. Seit hundert Jahren hat man in dieser Urkunde
die Schaffung eines völlig neuen Stadttyps gesehen, der Gründungsstadt
, die also durch einen Willensakt des Stadtherrn geschaffen wurde.
Damit sei, so wurde allgemein angenommen, etwas revolutionär Neues in der
mittelalterlichen Stadtentwicklung geschehen. Eine neue Entwicklung, eben die
der gegründeten Stadt, die alle weiteren Stadtgründungen maßgeblich bestimmt
hat, habe mit dieser Urkunde begonnen.

Betrachten wir daraufhin den Freiburger Text und erinnern wir uns dabei
an die Tatsache, daß wir aus der unmittelbar vorhergehenden Zeit einige
andere Gründungsprivilegien kennen, die ihrerseits wieder auf älteren Vorgängen
aufbauen. Am Anfang der Entwicklung stehen Marktrechtverleihungen,
wie wir sie im 10. Jahrhundert im alemannischen Raum für Rorschach, Eßlingen,
Villingen und Allensbach kennen, zuerst in sehr knappen Formulierungen, die
kaum mehr enthalten, als daß der König einem Herrn, meist einem Abt, das
Recht verleiht, nach seinem Belieben einen Markt zu errichten und zu betreiben
und dessen Einkünfte zu nutzen - - nicht mehr als das. Daraus entsteht dann
im Lauf des 11. Jahrhunderts eine Institution, die mit einer Reihe von Problemen
belastet ist, und die beiden einzigen Privilegien, die wir für dieses
I 1. Jahrhundert kennen, zeigen auch verschiedene Versuche, mit diesen Problemen
fertig zu werden, neue Wege zu gehen, um die Entwicklung dieser
Institution günstig zu beeinflussen. Die beiden Urkunden sind: die für
Allensbach im Jahr 1075, eine Erneuerung und Verbesserung des älteren

5 wie Anm. 2, S. 59 ff.

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