Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0025
eines eigenen städtischen Grund- und Bodenrechts überhaupt, der dann in
Freiburg seine weitere Ausbildung zwanzig Jahre später erhält.

Es haben somit zwei wichtige Fragenkomplexe des Freiburger Rechts ihre
unmittelbaren Vorläufer in anderen Gründungsurkunden, die nur wenige
Jahrzehnte früher ebenfalls im alemannischen Raum entstanden sind: Die
Gründung einer herrschaftlichen Marktsiedlung auf einer freien, bis dahin
unbebauten Fläche, und die Schaffung eines eigenen Bodenrechtes für diesen
Marktbereich. Beides findet sich bereits im Jahr 1100 im Recht von Radolfzell,
und dieses ist nur eine Weiterentwicklung von Institutionen, die wir im zweiten
Recht von Allensbach schon erkennen, 45 Jahre vor der vermutlichen Gründung
von Freiburg.

Aber auch ein weiterer Fragenkomplex wird in Freiburg behandelt, der in
den Marktrechten der vorhergehenden Jahrzehnte eine außerordentlich wichtige
Rolle spielt: Das Verhältnis der Marktbewohner, die ihr eigenes, neues
Recht besitzen, zu den herrschaftlichen Hörigen. Die Beziehungen zwischen der
Freiheit der Marktbewohner und den Hörigkeitsverhältnissen der anderen
Anwohner, auch zu den Flörigkeitsverhältnissen von neu Zuziehenden, sind
geradezu ein Kernproblem der älteren Rechte; zwei Drittel des Radolfzeller
Privilegs befassen sich ausschließlich mit dieser Frage, offenbar ohne daß
dadurch das schwierige Problem auf befriedigende Weise gelöst worden wäre.
Denn die Hörigen der Herrschaft, vor allem die unfreien Bauern, aber auch
unfreie Dienerschaft, unterstehen dem Hofrecht und sind zu einer Reihe von
Leistungen verpflichtet, von denen der marktansässige Kaufmann befreit ist;
von einer Reihe weiterer Unterschiede ganz abgesehen. Wenn nun aber freie
Marktbewohner, Kaufleute und Gewerbetreibende, mit Hörigen unmittelbar
nebeneinander wohnen, so besteht die Gefahr, daß das bessere Recht auch von
den Unfreien angestrebt wird und daß sie es schließlich auch erlangen; daß die
Unfreien vor allem danach streben, der Vorteile des Marktrechtes teilhaftig zu
werden, indem sie sich im Marktbereich niederlassen. Und am Ende trägt dann
die Herrschaft den Schaden.

Das Freiburger Recht behandelt das Hörigenproblem großzügig, in
mehrfacher Weise. Da ist zunächst der klare und grundlegende Satz ausgesprochen
: Omnis qui venit in hunc locum libere hic sedebit nisi servus fuerit
alicuius - - es kann dahingestellt bleiben, ob der Satz in genau dieser Form
schon in der Konradsurkunde von 1120 stand; etwas in dieser Art muß sinngemäß
schon darin gestanden haben, denn diese Frage mußte ebenso behandelt
werden, wie sie auch in Radolfzell behandelt wurde, sie stellte sich eben sofort
mit der Verleihung eines Kaufmannsrechtes. Daher hier der Grundsatz, wonach
für jeden Einwohner von Freiburg von vornherein als Praesumptio juris die
persönliche Freiheit gilt, außer wenn ausdrücklich die Unfreiheit geltend gern
acht und nachgewiesen wird. Zum erstenmal findet sich damit der Satz von
der stadtbürgerlichen Freiheit ausgesprochen, der dann durch
Jahrhunderte ein Grundrecht der Städte sein wird. Aber dieser Satz des Freiburger
Rechts ist nicht etwas völlig Neues, sondern nur die logische Weiterentwicklung
von Ideen, die schon in den vorhergehenden Rechten enthalten sind.

Unter diesem Gesichtspunkt sind zwei weitere Bestimmungen zu sehen: zunächst
die Zusage des Herzogs, daß er den Nachlaß eines Bürgers ungeschmälert
dessen Erben, Weib und Kindern, zukommen lassen wolle, daß er also ausdrücklich
auf jede Art von Tod fall verzichtet. Denn das ist eine der wesentlichsten
Sonderlasten des Hörigen, daß bei seinem Tod ein Teil seines Vermögens an

25


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0025