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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0020
„Kappelhalde", ein einstiges Überbleibsel des Weilers Dungwil, mag damals
als Armensünderkapelle gedient haben18. Denn die Abtei besaß in Riegel
durch kaiserliches Privileg das Recht, „Stock (= Block um die Füße der Gefangenen
, Gefängnis) und Balken (= Galgen) zu haben, sowie denPann (= Gerichtsbarkeit
) über das Plutt (= Blut) zu richten", welches Recht sie durch
ihre Schirmvögte, die Herren von "Osenberg, ausüben ließ.

Dieser B 1 u t b a n n wurde am 22. August 1498 von Kaiser Maximilian
an den Gemeinen Teilherren bestätigt. Damals
wurde noch eingeschärft: „Sie sollen taugliche Personen als Richter und Amtleute
haben. Sie sollen die Übeltäter je nachdem peinlich (= unter Anwendung
der Folter) fragen und auf ihr Bekenntnis hin nach des Reiches Recht
öffentlich strafen, doch bei den Eiden nur für das, was einer persönlich getan
hat, in gleicher Weise gegen reich und arm ohne Ansehen der Person, weder
aus Lieb oder Furcht, noch aus Freund- oder Feindschaft, nur allein in Gerechtigkeit
, daß man beim letzten Gericht gegen Gott den Allmächtigen es
getreulich und ungefährlich verantworten kann"19.

Im Jahre 1561 trug sich zu Lichte neck folgender Malefizfall
zu, wie die Zimmerische Chronik20 berichtet: „Unfern vom Schloß |Lichten-
eck] wohnt ein Edelmann von [Blumeneck]. Der hat desselben Jahrs zwen
jung Stallbuben im LIaus, der ein ungefähr zwölf-, der ander vierzehnjährig.
Diese zwei Knaben seien einmal, da der Edelmann fremde Leute als Gäste
hatte, in ein Gewölb geschickt worden, um Becher und anderes zu holen. Als
das öfters beschehen, haben sie eines Tages, wie der Edelmann verritten,
Heu und anderes, das auf dem Gewölb gelegen, abgeräumt, heimlich von
oben herabgebrochen und, was vom Silbergeschirr ihnen gefiel, herausgenommen
, dasselbe unter dem Dach verborgen und das offen Gewölb mit Brettern
und Eleu wieder verdeckt. Nach einigen Tagen kommt der Edelmann wieder
nach Haus und geht nach seiner Gewohnheit ins Gewölb. Da mangelt er
etliche Becher. Als er noch über sich das merkwürdige Spatzennest gefunden,
beruft er alles Hausgesinde und fragt es aus. Als inzwischen die Knaben
merkten, wo der Handel hinausläuft, da ergriff der älter die Flucht und kam
davon, der jünger aber wurde ergriffen. Er bittet um Gnad, bekennt und gibt
alles her. Nichtsdestoweniger aber schickte der Edelmann den Knaben auf
einem Karren hinüber gen Lichteneck und bat den Grafen [Kondrad IV.], er
möchte ein Urteil fällen und Recht über ihn ergehen lassen. Sobald der Graf
des Knaben ansichtig, läßt er sich vom Zorn überwinden und stellt ihn für
Recht (= vor Gericht). Die Richter schließen, dieweil der jung gestohlen, soll
er nach Ordnung der Rechten (= Gerichtsordnung) mit dem Strang gerichtet
werden. Auf solches Wort wurde der arm Jung hinausgeführt und ward mit
großem Erbarmen und Mitleid des umstehenden Volkes, das wider den Grimm
und die Härtigkeit ihres Herrn, des Grafen, nit reden durfte, gerichtet. Gleich
darauf hat er angefangen, etliche Stund aus der Nasen zu schweißen (= bluten),
dessen sich menniglich hoch hat verwundert. Nach etlichen Tagen, als man
seiner schon vergessen, da mußte der Edelmann von [Blumeneck] bei einem
Ausritt den Weg am hohen Gericht vorbei nehmen. Wie er nun hinkommt
imd den Knaben sieht, so wendet sich derselbe am Hochgericht gegen ihn und

TS Siehe Futieter, .,Das Dorf Riegel vor und nach seinem Ausbau im 12. Jahrhundert", im Alemann.
Jahrb. 1953, S. 96.

]'J K 27a/43.

20 Aug. Barack, „Zimmerische Chronik" 4, 202/205.

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