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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0028
Büchs gelegt und niemalen eröffnet werden als in Gegenwarth des Amtsschreibers
, des Vogts und des Zollers, auch zumalen von allen dreien gleich
gezählt und vom Vogt bescheinigt werden."

Ferner haben Gemeine Teilherren zu Riegel den P f u n d z o 11, nämlich
von allem Vieh, als da ist Pferd, Rind, Schwein, Schaf und dergleichen, so
verkauft wird, es sei auf dem Jahrmarkt oder zu andern Zeiten im Jahr von
jedem Gulden 1 Kreuzer, das ist den 60ten Teil, einzunehmen. Ein Jude gibt
doppelten Pfundzoll (1715). Im Jahr 1659 wurden alle Untertanen ernstlich
ermahnt, nach Kapitel 28 der Dorfordnung von 1651 Kauf und Verkauf vom
Amtsschreiber protokollieren zu lassen.

Das einst kleine Dorf Riegel wurde in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts
durch Pierzog Bertold IV. von Zähringen (1152—1186) als stifteinsie-
delnschen Lehenträger mit Burg, Mauer, Graben und Marktplatz neu angelegt
and zu einem Marktflecken ausgebaut43. Durch kaiserliches Privileg
erhielt der Flecken das Recht, alljährlich an St.-Michaelis-Tag des
hl. Erzengels (29. September) einen Markt abzuhalten. Es ist dies der älteste
Jahrmarkt zu Riegel.

Am 22. August 1498 wurde dieser vom Kaiser Maximilian bestätigt, aber
noch ein zweiter, „der Jarmargkt uf sant Peter und Pauls =,
der heyligen Zwölfbottentag" (29. Juni) zugestanden. Der Licht m e ß -
markt (2. Februar), 1715 erstmals erwähnt, wurde wohl nach dem Dreißigjährigen
Krieg eingeführt. Nach dem Privileg von 1498 „genießen all und
yeglich Personen, so mit ihrem Handeln, Gewerb, Kauimansschaften und
Güttern den Jarmergkt besuchen und wieder von dannen ziehen, yeglich
'Gnacl, Freyheit, Fried, Gleydt (= Geleit), Schutz und Schirm". Damit wurden
alle Kauf- und Handelsleute, welche mit ihren Waren den Markt besuchen,
unter kaiserlichen Schutz gestellt.

„An diesen drei Jahrmärkten hatten Gemeine Teilherren das gewöhnliche
Stand- oder S t e 11 g e 1 d zu empfangen" für den Platz und den Stand,
wo verkauft wird. Es wurden nämlich die Waren eines jeden Kaufmanns oder
Krämers nach Proportion, das ist nach ihrer Größe und Menge, abgeschätzt.
„Doch wird einem jeweiligen Verseher des Flecken Riegel dasjenige Brodt
gelassen, so die Becker auf den Jahrmarkten zu geben schuldig sind, nämlich
von einem Wagen, der Brodt führt umb 2 Schilling Brodt, von einem Karren
umb 1 Schilling Brodt, und von einem Tragenden vor (= für) 6 Pfenning"
(1715).

In Riegel gab es auch einen Wochenmarkt, von dem es 1665 heißt,
daß er in Riegel wieder angestellt werden soll. Er muß demnach früher schon
bestanden haben.

f) D a s W a a g - und U m g e I d

Die Gemeinen Teilherren haben in Riegel die öffentliche Waage. Vom
Waaggeld eines jeden Benutzers der Waage ist schon 1575 die Rede. Aber
im Urbar von 1715 ist genauer angegeben: „Alles und jedes, was in dem
Flecken Riegel nach der Wage verkauft wird, als da ist Hanf, Werg, Butter.
Schmalz u. a., es sei auf dem Markt oder zu anderen Zeiten, soll auf der
Gemeinen Teilherren Wag gewogen und davon das schuldige Waggeld abgestattet
werden, nämlich von jedem Zentner 1 Schilling, und dann von jedem

43 Futterer, Das Dorf Riegel . . ., im Alemann. Jahrb. 1953, S. 90/106.

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