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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0029
Pfund nach Proportion (= Verhältnis)." Diese Abgabe ist wohl dieselbe, die
im Mittelalter „Gewerf" hieß.

Ferner „haben die Gemeinen Teilherren das gewöhnliche, landbräuchliche
Um g e 1 d zu Riegel, nämlich von jedem Saum. (= 80 Maß), so in Wirtschaften
getrunken, 10 Maß, demnach den achten Teil, oder das Geld dafür in dem
Wert, wie der Wein ausgeschenkt wird, zu empfangen" (1715).

In der Gemeinde Riegel gab es vor dem Dreißigjährigen Krieg schon einige
Gast w i r t s c h a f t e n wegen des Durchgangsverkehrs an den äußeren Kaiserstuhl
und ins Elsaß. Für die Einheimischen bestand seit dem Mittelalter die
„GemeineTrink- oder Bürgerstube", auch kurz „Stube" genannt (= heute Gasthaus
zum „Kopf") als Versammlungs- und Trinkstätte, in welcher nach Orts-
vorschrift alle Hochzeiten und sämtliche Weinkäufe, das ist Besiegelung der
Kaufverträge, gehalten werden mußten. Die beiden wichtigsten Wirtschaften
waren die „Sonne" und die „Krone". Nach dem Dreißigjährigen Krieg tauchten
weitere auf, wie der „Engel", der „Hirschen", der „Rebstock", der „Ochsen",
welch letzterer dem Kloster Ettenheimmünster gehörte. Alle diese Gasthäuser
lagen an der Verkehrs- oder Hauptstraße des Dorfes und waren Wehrwirtschaften
, da Bier damals in unserer Gegend unbekannt war.

Die Wirte hatten also immer die achte Maß, durch kaiserliche Vergünstigung
im Jahre 1673 ab nur die zehnte Maß, von allem Wein, der getrunken
wurde, oder das Geld dafür als Steuer abzuführen. Es gab darum auch in
Riegel die Umgelder, welche diese Steuer zu überwachen, einzuziehen
und dem Verweser oder Verseher der Gemeinen Teilherrschaft abzuliefern
hatten. Schon zur Plerbstzeit, wann der Wein im Faß war, mußten sie zusammen
mit dem Amtsschreiber überall herumgehen und besonders bei den
Wirten die Weine sich genau merken, sie mit Nummern versehen und hernach
die Zettel dem Verweser aushändigen. AVenn die Wirte Wein in Riegel
oder in der Fremde kauften, mußten sie den Tadezettel mit Angabe der Menge
und des Kaufpreises den Umgeldern einhändigen zur Weitergabe an den
Verweser. Die Umgelder mußten auch sogleich die Fässer versiegeln. Darum
sollen „aus verdachten (= verdächtigen) Ursachen die Würth gefechte (= geprüfte
, geeichte) Maaß, Geschürr und Faß haben". So schärften die Ortsherren
1664 und 1667 ein.

Daß die Ortsherrschaft nach den verwilderten Zeiten des Dreißigjährigen
Krieges bestrebt war, Ordnung und gute Sitte in das Dorf zu bringen, zeigt
das Verbot vom Jahr 1660, daß im Sommer nach 10 Uhr und im Winter nach
9 Uhr abends den Einheimischen kein Wein mehr in den Wirtschaften gegeben
werden dürfe. Im Jahre 1664 kam die allgemeine Mahnung dazu: „Vom übermäßigen
und weit in die Nacht hinein gebräuchlichen Trinken, Schelten und
Schwören", welch letzteres mit dem Trinken doch oft verbunden ist, soll man
sich enthalten. Im Jahr 1667 wurde das Verbot eingeschärft, daß auch kein
Wein in den Privathäusern ausgezapft werde. Wenn Fremde kamen, um
über Nacht zu bleiben, mußte der Wirt bei Strafe von 3 Pfund Pfenning die
Nachtzettel mit Namen und Angabe der zu Beherbergenden der Ortsobrigkeit
überreichen (1655). Die Bezahlung von 3 Pfund Pfenning war allerdings eine
arge Strafe, denn mit diesem Geld konnte man damals etwa 30 Kilo Fleisch
oder 50 Titer Wein kaufen44.

n F u t t c v c r , Das Kloster Etienheimmünster und die Gemeinde Riegel. Gründung der Gastwirtschaft
../um Ochsen", in Zeitung „Der Kaiserstühler" 1955 und Sonderdruck.

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