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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0008
dings den bezeichnenden — wie sich zeigen wird - die Sachlage geradezu
umkehrenden Titel führte: „Die Gerichtslaube in Freiburg im Breisgau, das
älteste Rathaus der Stadt"8. Eine wesentliche Erweiterung der Forschungsergebnisse
Sauers erfolgte zehn Jahre später, als Joseph Schlippe aus dem
Nachlaß von Fritz Geiges dessen unvollendeten Aufsatz über „Das älteste
Freiburger Rathaus und seine Gerichtslaube" im Schau-ins-Land zum Abdruck
bringen konnte9. Geiges hatte hier einige sehr wichtige neue Beobachtungen
und Verbesserungen der Schusterschen Aufnahmen niedergelegt, ohne allerdings
daraus alle notwendigen Folgerungen zu ziehen10. Bestätigt wurden die
Rekonstruktionsversuche und manche andere Feststellung von Geiges, als
endlich Schlippe im Jahre 1958 im „Nachrichtenblatt für Denkmalspflege in
Baden-Württemberg" noch einmal unter der gleichen Überschrift sich diesem
Gegenstand zuwandte11. Er hatte Entdeckungen an der nunmehrigen Ruine
machen können, die Geiges an dem aufrecht stehenden Gebäude noch nicht
möglich gewesen waren. Dadurch wurden entscheidende Punkte im Bau-
gefüge geklärt und zugleich einige Annahmen von Geiges als Tatsachen erwiesen12
.

Aber nicht nur Objekt kunstwissenschaftlicher Spezialuntersuchungen war
die sogenannte Gerichtslaube. Auch in Arbeiten, wie der von Joseph Willmann
über „Die Strafgerichtsverfassung der Stadt Freiburg", oder in der von
Theodor Mayer-Edenhauser über „Das Recht der Liegenschaftsübertragung in
Freiburg" und in ähnlichen Werken, wurden die mit der sogenannten Gerichtslaube
im Zusammenhang stehenden Probleme berührt13. Endlich darf hier als
dritter Stadtarchivar Friedrich Hefele nicht vergessen werden, der sowohl in
seiner weiterführenden Untersuchung über den „Pranger und verwandte
Strafarten in Freiburg", wie in Anmerkungen zu seinem mustergültigen Freiburger
Urkundenbuch der sogenannten Gerichtslaube seine Aufmerksamkeit
gewidmet hat14.

Aus dem kurzen Überblick über den Forschungsstand ergibt sich also, daß
sich seit dem ersten Weltkrieg eine ganze Reihe von Forschern, denen die
Geschichtsschreibung der Stadt Freiburg sehr vieles zu verdanken hat, mit
der sogenannten Gerichtslaube intensiv beschäftigt hat. Man sollte daher annehmen
, daß alle sich ergebenden Probleme gelöst seien. In der Tat war auf
Grund der oben zitierten Arbeiten eine communis opinio entstanden, gegen
die, soweit wir sehen, bisher nur Ernst Hamm gewisse Einwände erhoben

8 Vgl. Anm. 2.

0 Schau-ins-Land 63, 1936, S. 28—58.

10 Vgl. unten S. 10.

11 Jg. 1, 1958, S. 3—7.

12 Vgl. unten S. 10; vgl. Abb. 7.

13 J. Willmann, Die Strafgerichtsverfassung und die Hauptbeweismittel im Strafgerichtsverfahren
der Stadt Freiburg bis zur Einführung des neuen Stadtrechts (1520), ebd. 1917, S. 71 ff.;
Th. Mayer-Edenhauser, Das Recht der Liegenschaftsübertragung in Freiburg i. Br. bis zur Einführung
des badischen Landrechts, ebd. 1937, S. 13 f.; ferner F. Beyerle, Untersuchungen zur
Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg i. Br. und Villingen i. Schw., Deutschrechtliche
Beitr. Bd. V, Heft 1, Fleidelberg 1910, S. 55 ff., 136 ff., F. Geiges, Der mittelalterliche Fensterschmuck
des Freiburger Münsters, Schau-ins-Land 56/60, 1931/33, S. 20; G. Münzel, Die Skulp-
turenzyklen im Tympanon und in der Archivolte am Westportal des Freiburger Münsters,
ZGORh 101 (NF 62), 1953, S. 63 f.; W. Asmus, Das Urfehdewesen zu Freiburg i. Br. von 1275
bis 1520, Masch. Diss. phil., Freiburg 1925, S. 24 f.

14 F. Hefele, Vom Pranger und verwandten Strafarten, Schau-ins-Land 62, 1935, S.58ff.; ders.,
Freiburger Urkundenbuch (= FUB), Bd. I, ebd. 1940, S. 297 Anm. 2.

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