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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0042
Abb. 24 Oberer Archivraum von 1551/52, Einrichtung von 1 555.

sessen haben05. Wenn wir deshalb jetzt die Vermutung aussprechen, es habe
sich hier um die so Häufig in den vom Rat der Stadt Freiburg ausgestellten
Urkunden erwähnte Ratsstube gehandelt, dann müssen wir dafür Beweise
beibringen. Bereits vom Jahre 1328 hörten wir, daß es eine kleine Stube des
Rathauses gab, in der der Graf von Freiburg mit dem Abt von Tennenbacli
verhandelte, während der „rat dar umbe ze male in der grosen stuben be-
samenet saß"90. Daß die kleine Stube über der großen Ratsstube lag, läßt die
Angabe von 1441 vermuten, nach der das Schultheißengericht ausnahmsweise
in der oberen Ratsstube im Rathause zusammenkam97. Im Herrschaftsrechts-
biTch III (1508—1526) wird der „nider ort", also der untere, westliche Teil der
Gerbergasse (= Turmstraße) als „under(halb) der Rätsstuben" bezeichnet9751.
Damit ist die Benennung der Ruine als Ratsstube und nicht als Gerichtslaube
an sich schon gesichert. Voll beweiskräftig ist freilich erst eine Nachricht aus
dem Ratsprotokoll von 1546, die zwar Geiges gekannt hat, die er aber nie
vollständig zitiert. Dort ist unter dem wohl etwas später hinzugefügten Betreff
„Newe Rathstuben und Cantzley zu bauwen" der folgende Ratsbeschluß eingetragen
: „Ist zu bawen oben uff der alten Rathstuben und Cantzley mit
zweyen gewelben daran im Rath uff diesen tag einhelig erkant"98. Es ist also
ganz klar: Der unter der neu zu errichtenden Ratsstube befindliche Raum
wurde hier ebenfalls nicht als Gerichtslaube, sondern als alte Ratsstube an-

95 über den Umbau des Heizungsgewölbes vgl. Anm. 40.

90 S. oben S. 21 f.

9' S. oben S. 20 Anm. 40.

°"a Herrschaftsrechtsbuch III, 1508—1526 (StA Rechnungen IV d, Bl. 20).
08 StA R. Pr., Bd. 12, Bl. 355.

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