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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0075
Nun läßt sich leicht nachweisen, daß Forstprivilegien des 11-/12. Jahrhunderts
keineswegs immer reine Waldgebiete zum Gegenstand hatten. Innerhalb
des Gebietes der Urkunde von 1008 liegt u. a. die Buchheimer March mit ihren
alten Siedinngen, liegen Haslach und Betzenhausen und auch zweifellos damals
schon Umkirch. Es steht also von hier aus nichts der Möglichkeit im
Wege, daß auf dem Boden Alt-Freiburgs gleichfalls schon eine Siedlung bestand
. Daß der Wald damals bis an den Schloßbergfuß gereicht habe, ist eine
kaum mehr annehmbare Hypothese. Schon das leicht ansteigende trockene
Gelände der Stadt Freiburg unterscheidet sich scharf von der siedlungsfeindlichen
Niederung des feuchten Mooswaldes. Es wäre verwunderlich, wenn
gerade dieser Teil des Schwarzwaldrandes um 1100 noch nicht gerodet und
besiedelt gewesen wäre.

Was erfahren wir nun aus der Wildbannurkunde über die Verhältnisse
des umschriebenen Gebietes?

Der Wildbann hat zu dieser Zeit nicht mehr die umfassende Bedeutung
des früheren Forstbanns, der praktisch wohl alle Hoheitsrechte innerhalb des
Banngebietes einschloß. Auf jeden Fall ist auch hier Forsthoheit und Grundbesitz
auseinanderzuhalten. Der umschriebene Bezirk ist im ganzen weder
Königsbesitz noch Basler Besitz, wenn auch besonders das Hochstift beträchtlichen
Anteil daran hatte, vor allem in Umkirch. So wird ja auch die Zustimmung
der cumprovinciales zu der Wildbannverleihung hier wie anderwärts
betont, also der hier sonst noch vorhandenen Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigten
. Davon, daß diese letzteren mit ihrer Zustimmung auf ihre
bisherigen Rechte verzichteten - - wie in der Literatur oft zu lesen steht9 —
kann gar keine Rede sein. Materiell bedeutete der Wildbann das Recht und
die Aufgabe, die wohl oft strittigen und ungeregelten Nutzungen der verschiedenen
Berechtigten - - eben der Conprovinzialen - - in Übereinstimmung
zu bringen und ihre Ausübung zu überwachen. Daß dabei die eigenen Interessen
des Beliehenen nicht zu kurz kamen, versteht sich von selbst.

Aus der Tatsache, daß in der Wildbannurkunde zwischen Wiehre und
Herdern kein Ort genannt wird, meinte schon Heyck schließen zu können, daß
auf dem Boden der späteren Stadt Freiburg damals keine Siedlung vorhanden
war. Hier wäre zu bemerken, daß auch sonst in der Urkunde nicht sämtliche
Orte, die auf der Umgrenzung liegen, genannt werden, z. B. keiner der damals
zweifellos vorhandenen Orte zwischen Bötzingen und Tiengen, und zwischen
Tiengen und Uffhausen weder Wendlingen noch Hartkirch. Wenn man aber
meint, das sei darum nicht erforderlich gewesen, weil ja hier die Dreisam und
die Ramesaha als deutliche Begrenzung angegeben sind, so kann doch gesagt
werden, daß eine Kirche oder Siedlung z. B. bei der Freiburger Martinskirche
oder gar Peterskirche überhaupt nicht auf der Grenze, sondern ein Stück
innerhalb der Umschreibung, d.h. hier westlich der Verbindung Wiehre—
Herdern, gelegen wäre. Aus der Wildbannurkunde von 1008 kann somit kein
Beweis entnommen werden, daß der Boden Freiburgs damals noch siedlungs-
I rei gewesen sein müsse.

Es sprechen vielmehr gewichtige Momente dafür, daß bereits vor der Marktgründung
eine Siedlung vorhanden war: zunächst der Wortlaut der Gründungsurkunde
von 1120 selbst, in welcher Herzog Konrad (Tennenbacher

'■' Z. B. bei H. T h i m m e , Forrestis. Archiv f. Urkundenforschung 2, S. 137.

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