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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0091
Eppo von Hattstatt weiterverpfänden; dann erwarben sie — ebenfalls als
Unterpfand — 1429 Graf Hans von Lupfen und Berthold von Staufen. Seit
14319 erscheint letzterer als alleiniger Inhaber der Pfandschaft, die er als
Hauptgläubiger Graf Hermanns zusammen mit seinem Sohn Jakob von Staufen
auf Wunsch Österreichs an sich ausgelöst hat10. Abgesehen von einer
kurzen Verpfändung an Markgraf Karl von Baden (1461 bis längstens 1463)11
blieb die Herrschaft dann mit Waldkirch bis zu ihrer Auslösung durch Öster
reich bei den Herren von Staufen.

Für die um oder nach 1250 gegründete Stadt Waldkirch ist kein Gründungsdatum
überliefert; noch bei ihrer Ersterwähnung 1287 gilt sie aber als
„neue Stadt" im Gegensatz zur Oberstadt, dem alten Siedlungskern beim
Kloster und bei dessen Meierhof. Zwar war das Kloster, auf dessen Grund
die Stadt angelegt wurde12, bei der durch den fast quadratischen Grundriß
als planmäßig erwiesenen Gründung sicher beteiligt13. Dennoch haben die
1287 als alleinige Stadtherren auftretenden Herren von Schwarzenberg als
Gründer zu gelten. Auch als sich beide Linien der Schwarzenberger bereits
in den Besitz der Stadt geteilt hatten, übten sie deren Verwaltung noch
gemeinsam aus und verliehen der Neugründung und dem nicht zum Kloster
gehörigen Teil der Oberstadt 1300 Freiburger Recht14.

Als erstes Organ der städtischen Verfassung erscheint 1287 der Rat, dem
damals sieben, spätestens 1391 zwölf Mitglieder angehörten15. Diese wurden

wie Urkunde Nr. 64 zeigt im Zusammenwirken von Stadt und Herrschaft
bestellt. Neben dem Rat gab es das städtische Gericht, dem 1359 zehn Bürger
angehörten16 und dem der Schultheiß als Vertreter des Stadtherren vorsaß.
Er wird 1300 erstmals genannt und wurde für beide Teile der Stadt von
beiden Stadtherren gemeinsam eingesetzt17. Verglichen mit anderen Städten
der Größe Waldkirchs tritt der Bürgermeister bemerkenswert spät auf. Erst
1431 und dann wieder 1457 wird nämlich ein „Meister" bzw. Bürgermeister
genannt18, der jährlich an Weihnachten von und aus dem Rat gewählt wurde.
Offenbar war die Stellung des Stadtherren und seines oft adeligen Schultheißen
seit der Stadtgründung so stark, daß es der Bürgerschaft erst im Laufe
des 15. Jahrhunderts gelang, ihre Rechte in Auseinandersetzungen mit dem
Stadtherren, aber auch mit dem seit 1431 wiedererstarkenden Stift zu erweitern
oder doch wenigstens zu sichern.

ö So Wetzel, Waldkirch 260. Vgl. Nr. 48 und 49. Im Juli 1432 besaß Graf Rudolf von Sulz, Sohn
Hermanns, noch das Schloß Kastelburg, vgl. Regesten der Markgrafen von Baden 2 (1901)
Nr. 1293. Für den Hinweis auf diese Urkunde danke ich Herrn Dr. V. Schäfer, Universitätsarchiv
Tübingen.

10 Regesten der Markgrafen von Baden 2 (1901) Nr. 1745.

11 ebd. 4 (1915) Nr. 8566—8571 und 8601—8602; vgl. Regest Nr. 59.

12 W e 1 1 m e r (vgl. Anm. 3) 151.

13 Noch in späterer Zeit belehnt das Stift die Stadt mit dem Zoll und der Allmende, vgl. Wetzel,
Waldkirch 45, 64, 181, 323, und Wellmer (Anm. 3) 145. — Das häufig als Datum der Stadt
gründung oder auch des Mauerbaus angegebene und wohl auf Wetzel, Waldkirch 75, zurückgehende
Jahr 1283 ist nirgends als solches bezeugt.

14 Daher beginnt auch das Amtsbuch I, 3 mit dem Stadtrecht Freiburgs vom Jahr 1293.

15 Wetzel, Waldkirch 75 77; Regest Nr. 40.

16 Vgl. Nr. 21.

17 Vgl. Nr. 1.

18 Vgl. Nr. 49 und 56. In Nr. 48, die von denselben Ausstellern wie Nr. 49 stammt, wird 1429 kein
Bürgermeister erwähnt.

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