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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0007
Bericht über das Tennenbacher Güterbuch1

Von Martin Wellmer

Es ist gewiß ungewöhnlich, daß ein Jahresheft unserer Zeitschrift mit einer
Buchanzeige beginnt, aber die Publikation, um die es sich hier handelt, ist
für den Breisgau so wichtig, daß sie einen besonderen Platz beanspruchen
darf. Gewiß ist das Tennenbacher Güterbuch2 Historikern und Heimatfreunden
aus mancherlei Arbeiten seit langer Zeit bekannt. Das darin enthaltene
„Hachberger Weistum" ist schon bei Grimm gedruckt und wurde von Heinrich
Maurer 1882 und von K. S. Bader 1936 behandelt3. Eine andere im Tennenbacher
Güterbuch enthaltene Quelle ist das Freiburger Stadtrecht, das
zuerst von Heinrich Schreiber, später von Dümge veröffentlicht, von Heinrich
Maurer zum ersten Male kritisch untersucht wurde und fast bis zur Stunde
noch diskutiert wird4. Benutzt wurde das Tennenbacher Güterbuch auch von
Gustav Poinsignon für seine Untersuchungen über „ödungen und Wüstungen
im Breisgau5", und da Albert Krieger ihn in seinem bekannten Topographischen
Wörterbuch oft zitiert hat, geistern seine inzwischen vielfach als
unzutreffend erkannten Ergebnisse bis heute durch die Literatur. Max
Weber hat eine Reihe von Aufsätzen veröffentlicht, die auf langjähriger Beschäftigung
mit unserer Quelle beruhten*, und auch ich selbst konnte mich
im ersten Kapitel meiner Arbeit über den Vierdörferwald bei Emmendingen

1 Das Tennenbacher Güterbuch (1317—1341), bearbeitet von Max Weber und Günther Haselier,
Alfons Schäfer, Hans Georg Zier, Paul Zinsmaier. Mit Registern von Friedrich v. der Ropp. Ver
öffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A,
Quellen, 19. Band, Stuttgart 1969, 'XLVIII und 694 Seiten (M. 5 Bildtafeln, darunter einer farbigen
, und einer Karte).

2 Original im GLA in Karlsruhe, Abt. 66/8553.

3 Grimm, Weistümer I, S. 366; Heinr. Maurer, Die Stift-Andlauischen Fronhöfe im Breisgau.
ZGORh 34 (1882), 122 ff. — K. S. Bader, Beiträge z. oberrhein. Rechts- u. Verfassungs.-Gesch. II,
Frbg. 1936.

4 Vgl. Heinr. Maurer, Kritisch Untersuchung der ältesten Verfassungsurkunden der Stadt Frei
bürg i. Br. in: ZGO 40, N. F. 1, 1886, S. 170 ff. Neuerdings: Walter Schlesinger, Das älteste Frei
burger Stadtrecht. Uberlieferung und Inhalt. Z. Savignystiftung f. Rechtsgesch. 83, Germ. Abt.,
1966, S. 63—116. — Dazu: Wolfgang Stülpnagel, Über neuere Arbeiten zu Fragen der Freiburger
Stadtgründung. In: Schau-ins-Land 88, 1970, S. 5 ff.

5 Gustav Poinsignon, ödungen und Wüstungen im Breisgau. In: ZGO 4t, N. F. 2 (1887), S. 322—368
und 449 480.

6 Max Weber, Die Bauern d. Kiostergrundherrschaft Tennenbach im Mittelalter, in: Zeitschr. d.
Freiburger Gesch. Vereins 37 (1923), S. 119—154. — Die Miniaturen des Tennenbacher Güter
buches u. sein Verfasser, Abt Johann Zenlin, in: Schau-ins-Land 51-53 (1926), S. 93—97. —- Das
Tennenbacher Güterbuch, in: Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins 79, N. F. 40 (1927), S. 34—60. —
Die Rodungen und Besitzungen Tennenbachs auf der Baar. In: Z. d. Freiburger Gesch. Vereins 46
(1935), S. 12—158 und 48 (1938), S. 89—120. — Johann, Zenlin, ein vergessener Freiburger Bürger
söhn, in: Bad. Heimat 39 (1959), S. 34—60.

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