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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0055
vom Vater Johann Georg Hauser (II) auf den Sohn Franz Hauser (III) vorgespiegelt
wurde und wichtige Zusammenhänge mit einer anderen Schwarzwälder
Bildhauerfamilie unbeachtet blieben. Ich muß darüber im nächsten Abschnitt
ausführlicher berichten. Gewiß, die Sterbebücher Kirchzartens und das
Freiburger Necrologium29 enthalten keine entsprechenden Einträge, trotzdem
läßt sich das Todesjahr Johann Georg Hausers sicher bestimmen: Am 11. November
1660 taufte man in Kirchzarten Catharina Hauser, das siebte Kind
unseres Bildhauers30. Im Jahr darauf, am 21. Oktober 1661, schloß Magdalena
Hoffmännin, „Weylandt Hanß Georg Haußers gewesten Bildthauwers Zue
Kirch Zarten sei: hinder laßene witibin", einen Heiratsvertrag zur Vorbereitung
ihrer zweiten Ehe. Zwischen beiden Daten lag demnach der Tod Georg
Hausers (II).

Johann Conrad Winterhaider

Der Verlust ihres ersten Ehemannes dürfte Magdalena Hoffmännin vor
schwere Probleme gestellt haben. Sie sollte fünf Kleinkinder versorgen und
erziehen, und die Werkstatt mußte zur Sicherung des Einkommens weitergeführt
werden. Magdalena Hoffmännin suchte einen damals üblichen Ausweg
aus den Schwierigkeiten, indem sie sich wieder verheiratete. In Johann Conrad
Winterhaider, einem elf Jahre jüngeren Bildhauergesellen, fand sie den
Ehe- und Werkstattnachfolger Johann Georg Hausers.

Was sie am 21. Oktober 1661 mit ihrem Bräutigam vertraglich regelte, ist
auch kunstgeschichtlich so interessant, daß ich den wichtigsten Abschnitt des
Ehevertrages im Wortlaut wiedergeben möchte. Die allgemeinen Erklärungen
und die Bestimmungen zur Sicherung des väterlichen Erbvermögens für die
fünf Hauser-Kinder (zwei waren bereits gestorben) kann ich übergehen, um
mehr Platz für den Text des dritten Abschnittes der zwischen „Hanß Conrad
Winterhaider deß Ehrengeachten Undt Kunstreichen Barthlomaeus Winter-
halders, Bildhaure Auß der New Kirch ehelichen Sohn" und Magdalena Hoffmännin
geschlossenen „Heuraths Abredt" zu gewinnen. Ich zitiere: „3. ... setzt
die Hochzeiterin Ihren geliebten Hochzeiter in IhrHauß Und gueth dergestalten
lebenslänglich Ein, daß Er zwar bei dißem anstandt nichts würckhlich einlegen,
wofern sich aber ergebe, daß er seine Eltern Überleben, Und Jhme demnach
sein gebührendes Erbtheil fallen wurde, Er daßelbige alles herbeibringen,
und in diße Ehe einlegen solle, Es solle auch hirauf so wol sein deß hochzeiters
Zue gebrachtes gueth, alß waß die hochzeiterin Über vorgedachten Vorauß hat,
oder Sie beede Eheleüth, in wehrender Ehe, gewinnen Und erübrigen möchten
, Ein gueth sein, auch der Hochzeiterin Erster Ehe Kinder, Und die Jenigen,
so Sie in Volgender Ehe durch den Segen Gottes mit und bei Einander erzih-
len, Ein Kindtschafft sein Und bleiben, Undt Uff ergebenen
fahl, wo fern nach dem willen Gottes die Hochzeiterin Vor Jhme dem Hochzeiter
Todts verscheiden Thäte, solle der Vater mit den vorhandenen Kindern
, nach Thals brauch Und herkhommen Theilen. Es solle auch der Hochzeiter
mehr erweite seine Stief Kinder, Zue aller Gottes furcht Zucht Und Ehr-

29 Wie Anm. 25.

30 Wie Anm. 17, S. 153.

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