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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0129
der bisherigen Bergfreiheit und Bergstabszugehörigkeit in den „Gottshauß
Stab" zu begeben. Zugleich wurden die klösterlichen Rechte in Form eines
Dingrodels festgehalten, dessen Einzelheiten jedoch die Bergordnung nicht
berühren.

Die vorgesehene Waldordnung ließ länger auf sich warten. Erst am 15. Oktober
1611129 wurde sie, von zwei durch Ensisheim abgeordneten Kommissaren
unterstützt, zwischen Bergrichter Christian Burger und Prior Ulrich Roth
ausgehandelt, am 25. Mai 1612 trat sie in Kraft130. In ihr wurde der gesamte
Bezirk vom „vndern Steinwasen" gegen Todtnau, das Münstertal und die Gemarkung
Freiburg zu, also der gesamte Bann Hofsgrund mit seinen Waldungen
als „dem Perckhwerckh diser Zeit vnd Enden sonderlich hochnothwendig
Vnd Dienstlich" ausgewiesen. Deshalb ist „Reuten, Schweinen, Haagen" ebenso
verboten wie das Schlagen von Bau- und Brennholz, sofern nicht der Prior
mit bergrichterlicher Zustimmung seine Bewilligung gegeben hat. Der Hofs-
grunder Holzbedarf sollte von der Gemeinde jährlich durch eine Vereinba-
rungmit denbeiden obrigkeitlichen Instanzen geregelt werden. Kohlplätze dürften
nur an unschädlichen Orten angelegt werden, wobei die Wiederaufforstung
vorzubereiten sei. Durch „Schwainen" und „Reuten" verwüstete Stellen sollten
ebenfalls wiederaufgeforstet werden, nachdem sie gesäubert und die noch
anfallenden Holzmengen zu Brennholz aufbereitet worden seien. Jeweils im
Frühjahr und Herbst sollten mögliche Waldschäden aufgenommen werden.
Aus derartigen Bestimmungen spürt man die Sorge heraus, der Wald könnte
entscheidend zurückgedrängt werden, nachdem sowohl durch den Berg- und
Schmelzwerksbedarf wie auch die Rodungen die ursprüngliche Waldlandschaft
des Hochtales stark verändert worden war.

Mit diesen Vereinbarungen war nun dem Bergbau am Schauinsland ein
Rahmen geboten, innerhalb dessen er sich offenbar bis weit in den großen
Krieg hinein ruhig behaupten und entwickeln konnte. Wesentliche Änderungen
in der Ordnung der Verhältnisse traten nicht mehr ein, Kleinere Streitigkeiten
im Jahr 1613 betrafen nur noch drittrangige Fragen wie z, B. die Beschränkung
des Besitzes an Großvieh bei Bergwerksverwandten, alles in echter
oder vorgetäuschter Sorge um den Wald, in den das Vieh oft getrieben
wurde. Von den 36 Stück Vieh, den fünf Pferden und drei Füllen, die dem
Bergwerksverwalter Peter Riester, den Bergleuten Christian Kleinhannß,
Andreas Rädel, den beiden Gremmelspachern und einem Ungenannten auf
„Lorenz Jostes gueth" gehörten, wurde ein Verzeichnis angelegt, das wohl
dem Kloster zukam. Am 5. Dezember 1613 wurde bestimmt, daß kein Bergmann
mehr Vieh, als wie er „überwintern" könne, halten dürfe131. Ferner
sollten Güter von Bergverwandten beim Verkauf an fremde Personen den
klösterlichen Abgaben von Drittel und Fall unterworfen werden, eine Freiung
aber nur bei Rückkehr in die Hand eines Bergmanns wiedererlangen
können. Um dem Kloster Schäden bei den Kohlplätzen zu ersparen, sollten
die gewonnenen „Zuber" Kohlen gemessen und zur Entrichtung der „Stammlosung
" auf einem Kerbholz vermerkt werden. Schließlich sollten die erst 1607
aus dem Bergstab in den Gotteshausstab überführten Hofsgrunder bevorzugt

129 Ebenda, 1612, V. 29.

130 Ebenda.

131 GLA Karlsruhe, Akten Hofsgrund 229, 44. 782, Bl. 110, vgl. Anm. 121, S. 92.

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