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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0020
die Otto I. der Abtei Einsiedeln den Besitz um Riegel übertrug, heute verloren ist,
so ist auch kein Diplom Ottos I. über Waldkirch erhalten, aber die früheste erhaltene
Kaiserurkunde Waldkirchs, von Otto III. am 22. Dezember 994 ausgestellt76,
gestattet wertvolle Rückschlüsse. Darin wird berichtet, daß Herzog Burkart und
seine Gemahlin Hedwig Waldkirch dem Reich übergeben hatten77. Aus diesen Namen
ergibt sich, daß der Übergang des Stiftes unter Herzog Burkart II. erfolgte,
mithin zwischen Dezember 954 und November 973 fällt78. Eine nähere Begrenzung
des Zeitpunktes, wann Waldkirch an die Reichsgewalt gelangte, läßt sich unter
Heranziehung der eben erwähnten Geschehnisse um Graf Guntram und Herzog
Liudolf wohl versuchen. Gerade in der Zeit, als Otto I. seine Stellung im Oberrheingebiet
ausbaute, mit der doppelten Blickrichtung nach den Bündener Pässen
und nach dem burgundischen Gebiet, mußte ihm eine möglichste Stärkung seiner
Machtmittel im Oberrheingebiet angelegen sein. Andererseits hatte Herzog Burkart
II., der mit der Tochter des Bayernherzogs Heinrich, des Bruders Ottos I. vermählt
war, unmittelbar nach seiner Erhebung zum Herzog am meisten Veranlassung
, den Wünschen Ottos I. entgegenzukommen. Die besondere Fürsorge Ottos I.
dauerte für das Oberrheingebiet bis ungefähr 960. Man wird unter Berücksichtigung
aller Momente die Übergabe Waldkirchs an Otto I. in die Zeit von 954-960
setzen, im Zuge der Ausgestaltung der ottonischen Machtbasis am Oberrhein.

Die Rechtsstellung von Waldkirch, wie sie uns im Diplom Ottos III. entgegentritt
, wird auch nicht erst zur Zeit der'Ausstellung dieser Urkunde neu entstanden
sein, sondern ebenfalls, wenigstens in den Grundzügen, auf Otto I. zurückgehen;
denn bei der Umwandlung der Abtei in ein Reichskloster mußte ja die Rechtslage
gleichfalls entsprechend umgestaltet werden. Waldkirch bekam die gleichen Rechte
und Freiheiten wie die Klöster Korvey und Reichenau79. Wenn damit auch keine
engere Verbindung mit diesen Klöstern geschaffen werden sollte80, so wurden
Waldkirch doch die gleichen Rechte eingeräumt wie den vornehmsten Reichsabteien
. Die freie Äbtissinnenwahl bekam Waldkirch zugebilligt. Besondere Aufmerksamkeit
verdienen aber die Vogteibestimmungen von 994. Die Wahl und
Beurteilung des Vogtes bleibt ebenfalls den Äbtissinnen überlassen unter Mitwirkung
des Convents. Ein untauglicher Vogt wird abgesetzt und durch einen anderen
ersetzt81. Diese Rechtsbestimmungen muten im 10. Jahrhundert sehr fortschrittlich

76 Mon. Germ. DD Olli 568 n. 157.

77 . . . quod per traditionem Burghardi strenuissimi ducis Alemannorum una cum consensu et conpproba
tione contectoralis sue Hadeuuige hereditario iure in nostrum decidit ins.

78 Otto I. war am 7. Mai 973, wenige Monate vor Herzog Burkards Tod, verstorben; daß die Schenkung
Waldkirchs gerade in die letzten Monate von Herzog Burkard fallen sollte, ist im höchsten Grade unwahrscheinlich
.

79 H. F e h r, Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau (Leipzig 1904) S. 7, 40; A. H e i 1 m a n n,
Die Klostervogtei im rechtsrheinischen Teil der Diözese Konstanz (Köln 1908) S. 37 ff.

80 Die Erwähnung Reichenaus im Diplom Ottos III. führte doch zu einer eigenartigen Entwicklung im Be
reich Waldkirchs; im Weistum von Gütenbach aus dem 15. Jh. finden wir noch folgende Stelle: „wer aber,
das die meyger stossig wurdent und nit einhellig, das sollen sy ziechen in die Richenowe, und was da
erkennt wirt, dabey soll so beleiben, wen das gotzhuse ze Sant Margarethen u. das gotzhuse in der
Richenowe in gleicher freyheit sind und sol yedwedes gotzhuse by dem anderen sin recht suchen, als digke
es sin bedarf unde nottürftig ist"; Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrheins 36 (1883) 260.

81 Advocatus enim nullus ibi constituatur, nisi quem ipsius monasterii abbatissa cum consilio totius congre
gationis sibi aptum et utilem elegerit et. si inscie et non satis caute sibi advocatum non bonum adqui
sierint, re cognita eo abiecto postatem habeant in alterum illis utiliorem transire.

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