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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0026
Die südlichen Seitentäler der Glotter zwischen Heuweiler und Ahlenbach, das
Föhrental und Ohrensbach, begegnen im 14. und 15. Jahrhundert als Besitz der
Herren von Falkenstein118. Die Anwesenheit der Falkensteiner im Glottertal ist
bereits im Jahre 1281 bezeugt119; damals urkundet Äbtissin Sophie von Waldkirch
, daß sie an den Leuten im Glottertal, die Heinrich von Falkenstein an die
Deutschordensritter zu Freiburg gab, keine Anrechte besaß. Offenbar saßen damals
die Falkensteiner schon lange in diesem Gebiet. Wenn Ahlenbach im Ausgang des
11. Jahrhunderts bereits seinen Herrn gefunden hatte, so sind die Täler von Ohrensbach
und Föhrental ebenfalls um diese Zeit bereits in den neuerschlossenen
Siedlungsraum miteinbezogen gewesen; die Herren von Falkenstein, die anderwärts
im Schwarzwald weitgehend an der Erfassung des Gebirges beteiligt waren,
drangen auch hier, nach den späteren Besitzverhältnissen zu schließen, in das Waldland
ein und schufen sich eine kleine Herrschaft.

Somit läßt sich die wirtschaftliche und herrschaftliche Erfassung schrittweise im
Glottertal verfolgen, von dem Zustand des beginnenden 10. Jahrhunderts bis zur
vollen Einbeziehung in die Siedlung und Wirtschaft an der Wende zum 12. Jahrhundert
, von wo an nur noch ein langsames inneres Wachstum der Siedlungen im
Glottertal zu verzeichnen war. Wie die Jahresringe eines organischen Wachstums
heben sich die Bereiche der verschiedenen Grundherrschaften voneinander ab, nur
die mit dem Konstanzer Dinghof verbundene Pfarrkirche umspannt in ihrem
Sprengel fast den gesamten Bereich des Glottertalsund seiner Seitentäler.

In den verfassungsgeschichtlichen Arbeiten der letzten Jahre120, die sich mit dem
Schwarzwaldraum beschäftigten, wurden stets die ständischen Fragen behandelt,
vor allem im Hinblick auf das Vorkommen von freien Bauern. Im Gebiete des
Glottertals lassen sich nur wenige Beobachtungen sammeln über die ständische Zugehörigkeit
der Bewohner. Die Hintersassen von Waldkirch sind Gotteshausleute,
wie sich aus dem Weistum des Waldkircher Dinghofes im Glottertal aus der 2.
Hälfte des 14. Jahrhunderts ergibt121. Zuwandernde ohne nachfolgenden Herrn,
die „darkomene Kit", erhalten dieselben Rechte wie die Gottesleute, diese werden
aber in diesem Zusammenhang als „frigu recht" bezeichnet. Damit sollte zweifellos
eine Besserstellung der Waldkircher Hintersassen gegenüber den Bauern anderer
Grundherrschaften im altbesiedelten Breisgau betont werden. Die Konstanzer
Dinghofleute122 waren ebenfalls Gottesleute; beim Ableben war der Fall an den
Meier zu entrichten. Sie hatten aber noch eine bemerkenswerte Verpflichtung. Die
Konstanzer Bauern haben dem Vogt einen Tag und eine Nacht Waffendienst zu
leisten, „mit ir schilt u. mit ir sper u. mit ire koste". Das Waffenrecht der Konstanzer
Hintersassen besagt über ihre ständische Zuordnung nichts, zeigt aber, daß sie
sich eines oft erstrebten Vorzuges erfreuten123. Von den Zuwandernden wird nur

118Krieger2I593 f., II 424 f.

119 H e f e 1 e, Freiburger UB. I 303 n. 332.

120 Vgl. oben Anm. 2 u.j3.

121 Vgl. oben Anm. 104.

122 Vgl. oben Anm. 105.

123 K. R. K o 1 1 i n g, Elsässisdie Weistümer (Frankfurt 1941) bringt keine Parallelfälle für das Recht des
Waffentragens aus dem benachbarten Elsaß. Auch im Elztal oder im Freiamt findet sich ein ähnliches
Recht nicht.

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