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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0119
rechtlich erhalten. Der absolute Staat hat allerdings die gewährte Selbständigkeit durch
entsprechende Aufsichtsbefugnisse in seinem Sinne wieder relativiert. Als Rechtsgrundlage
diente zunächst für Körperschaften (Gemeinden, sonstige Körperschaften, Kirchen, Zünfte)
und Anstalten (auch Stiftungen) das Konstitutionsedikt von 1807. Neue Impulse erhielt
der Körperschaftsgedanke durch den Liberalismus. Die einzelnen Formen der Körperschaft
differenzierten und emanzipierten sich. So erhielten die Gemeinden, die Kirchen
sowie die gewerblichen Genossenschaften und Handelskammern eigene Regelungen. Für
andere Vereinigungen blieb es bei der ursprünglichen Bestimmung, wonach nur eine an
Staatszwecken orientierte Vereinigung Rechtspersönlichkeit erlangen konnte. Diese Bestimmung
deckte im eudämonistischen Wohlfahrtsstaat noch nahezu jede gesellschaftliche
Betätigung ab, hinterließ jedoch mit der liberalen Einschränkung des Staatszwecks eine
Organisationslücke. Die völlige Anlehnung des Körperschaftsrechts an das öffentliche
Recht führte in Baden zu der seltsamen Konsequenz, daß nicht einmal den Handelsvereinen
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches Rechtspersönlichkeit zuerkannt
wurde. Als das Oberlandesgericht Karlsruhe rechtsschöpferisch die freie Vereinsbildung im
Bereich privater Geselligkeit anerkennen wollte, versagte das Reichsgericht in einem Urteil
vom Jahre 1887 die Billigung. Der enge Standpunkt der Rechtsprechung führte allerdings
zu einer anschwellenden Konzessionspraxis, wodurch wenigstens der Regelungslücke gesteuert
wurde. Die gemeinnützige Zwecksetzung wurde völlig beiseite geschoben. Wie die
Körperschaften blieben auch Anstalten und Stiftungen ganz dem öffentlichen Recht zugeordnet
. Hier konnte sich die staatliche Einflußnahme aber nicht ohne heftige Auseinandersetzung
mit den Kirchen Geltung verschaffen, da diese die historisch legitimierte, karitative
Zwecksetzung dieser Institutionen für sich in Anspruch nahmen. Das abschließende
Stiftungsgesetz von 1870 ist von dieser Kulturkampf-Situation gekennzeichnet und hat
sich von der Brauerschen Doktrin kaum entfernt

Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 hat zwar mit Verein und Stiftung rechtsfähige
Organisationen des Privatrechts auch in Baden eingeführt. Zu einer Bereinigung der Rechtsform
ist es aber nicht gekommen. Es gibt daher zur Zeit im badischen Landesteil privatrechtliche
und öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen, wobei allerdings bei
ersteren die privaten bei letzteren die öffentlichen überwiegen. Der Verfasser hat in seiner
scharfsinnigen Studie die historischen Gründe für diesen Rechtszustand analysiert und mit
viel Sachverstand dargestellt. Er hat aber auch mit der Geschichte gedacht und das Zurückbleiben
der badischen Regelung hinter den heutigen Begriffen von Körperschaft, Anstalt
und Stiftung kritisiert. Seiner Forderung nach einer Bereinigung wird jeder zustimmen,
der Rechtsgeschichte nicht als Konservieren, sondern als Verstehen auffaßt.

Clausdieter Schott

Der Kreis Lörrach. Stuttg. u. Aalen 1971, K. Theiß Verlag (Heimat und Arbeit). 279 S.,
109 + 44 Abb.

Der gut ausgestattete Band gibt einen angenehm lesbaren Uberblick über Landschaft,
Geschichte, Wirtschaft und Gemeinden des Kreises, dessen Gebiet größtenteils zum mittelalterlichen
Breisgau gehört. Landschaft, Geschichte, Kultur und Wirtschaft sind ihrem Umfang
nach gut ausgewogen. Dabei kommt vielleicht nur die Geschichte ein wenig zu kurz
insofern, als Martin Wellmer (t), der Verfasser des entsprechenden Abschnitts, in
seinem essayartigen Beitrag über die mittelalterlichen Verhältnisse (Besiedlung, Ortsnamen,
Wegenetz, Burgen, Herrengeschlechter, Waldgenossenschaften), soweit' sie ihn von der
Forschung her interessieren, in lebendigster Weise berichtet, wobei jedoch die Neuzeit und

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