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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 400
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0406
Die »Freiheit« in der Waldkircher Küchlinsburg

In „Schauinsland" 1975, 5-46, hat Hermann Rambach dankenswerter Weise die
nach einem früheren Besitzer benannte Küchlinsburg vor dem Frauenkloster bzw.
Margarethenstift in Waldkirch ausführlich behandelt. Dabei wurde auch, Seite 28,
ein Abschnitt aus dem 1567 entstandenen Urbarbüchle des Martin von Nippenburg
mitgeteilt, der Bestimmungen über die „Freiheit" in der Küchlinsburg anführt.
Wohl nur wenige Leser werden aus den dort angegebenen Bedingungen klug geworden
sein, außer sie hätten bemerkt, was der Begriff „Freiheit" an dieser Stelle
besagen will. Es handelte sich nämlich um eine „Freiung" oder ein Asyl, also
einer Stätte, an die unvorsätzliche Übeltäter sich flüchten und ungehindert bleiben
konnten, um vor der Blutrache sicher zu sein, bis der Fall vom ordentlichen Gericht
behandelt und entschieden war.

Bis ins 18. Jahrhundert kannte das kirchliche und weltliche Recht sogenannte
Freistätten oder Asyle, Freiungen oder auch einfach „Freiheit" genannte Orte. Als
kirchliche Asyle galten Kirchen, Friedhöfe und Klöster. Hierzu gehörte zweifellos
auch die „Freiheit" beim Kloster bzw. späteren Stift Waldkirch. Schon bei
den Germanen gewährten Heiligtümer, heilige Haine und Kultstätten den Menschen
Frieden und boten Verfolgten Schutz. Lange vor dem Konzil von Sardes im
Jahre 343, wo das kirchliche Asylrecht geregelt wurde, hat man flüchtige Verbrecher
aus Kirchen und Friedhöfen nur ausgeliefert gegen eidliche Zusicherung der
Verschonung vor Todesstrafe und Annahme von Buße. Auf Asylverletzung, auch
Listanwendung und Bruch des eidlichen Versprechens stand die Strafe der Exkommunikation
. Weltliche Asyle fanden sich an Gerichtsstätten, Marktplätzen und
durch Gewohnheit oder kaiserliche Verleihung auch an einzelnen Häusern, Mühlen,
Burgen und Fronhöfen des Adels. So verlieh z. B. Kaiser Heinrich VI. ums Jahr
1195 das Asylrecht an die Burg Breisach.

Das Asylrecht bzw. den Schutz der Freiung, konnte nicht jeder Verbrecher genießen
. Schon die Karolinger versagten ihn einem zu Tode Verurteilten. Auch die
Päpste schlössen vorsätzliche Mörder, Räuber, nächtliche Verwüster von
Äckern davon aus, ebenso solche, die Totschlag oder Verstümmelung in einer Kirche
begangen hatten. „Gefährliche" im Sinne von „vorsätzliche" Totschläger wurden
des Asyls allgemein nicht mehr für würdig erachtet. Fahrlässige Tötung wurde als
„ungefährlich" bezeichnet und konnte durch einen Vergleich, durch Sühne- oder
Wergeid gutgemacht werden.

Die Freiung sollte vor der pflichtmäßigen Blutrache schützen und jähzornige
Willkür des Urteils verhüten, das absolute und äußerst harte Strafrecht mildern,
da dieses vor allem auf die Berufsverbrecher abgestimmt war. Dagegen konnte

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