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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0007
Die Rolle der Grundherrschaft im Prozess der

Territorialisierung

Die Markgrafschaft Hachberg als Beispiel

von

Werner Rösener

I

Die Territorialbildung und der fortschreitende Ausbau der Landesherrschaft gehören
zu den Prozessen, die seit dem Hochmittelalter die Herrschaftsverhältnisse
sowohl im Reich als auch im Herzogtum Schwaben grundlegend veränderten. Im
südwestdeutschen Raum kam es insbesondere seit dem Interregnum und dem Untergang
der Stauf er zu tiefgreifenden Wandlungen, die die Entfaltung der Landesherrschaft
begünstigten und viele geistliche und weltliche Herren endgültig von
der Unterordnung unter ein schwäbisches Herzogtum befreiten. Die Grafen- und
Herrenfamilien des Dynastenadels und die geistlichen Fürsten der Hochstifte und
Reichsabteien nutzten gerade diesen Zeitraum mit Entschlossenheit zur Erweiterung
ihrer Herrschaftsgrundlagen und zur Verstärkung ihrer herrschaftlichen
Rechte.1

Eine in der deutschen Geschichtswissenschaft lange Zeit umkämpfte und auch
heute noch nicht beendete Kontroverse galt der Frage, auf welchen Grundlagen die
Landesherrschaft aufbaute und welche Elemente und Faktoren die Landeshoheit
konstituierten.2 Mit diesem schwierigen Problem befaßte sich seit der Mitte des 19.
Jahrhunderts eine umfangreiche Literatur, in der sehr unterschiedliche Konzepte
zur Entstehung der;Landeshoheit aufgestellt undheftig1,diskutiert'wurden.K. Lamprecht
und andere Vertreter der sog. grundherrlichen Theorie sahen in der Grundherrschaft
die wichtigste Basis der Landesherrschaft.3 Gegen diese Auffassung wandte
sich mit Entschiedenheit G. von Below: Er leitete die Landeshoheit aus der gräflichen
Gewalt her und legte dabei das größte Gewicht auf die hohe Gerichtsbarkeit.4
H. Aubin hat in seiner Arbeit über die Entstehung der Landeshoheit im nieder-
rheinischen Raum dann die Lehre von Belows aufgelockert, doch hielt auch er an
der hohen Einschätzung der Rolle der hohen Gerichtsbarkeit bei der Ausbildung
der Landeshoheit fest.5 Die Problemstellung und die Lehre von Belows sind insgesamt
allzusehr von den staatsrechtlichen Vorstellungen des 19. Jahrhunderts und
den Lehren der älteren deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte geprägt, weshalb
die neuere Forschung sich von seinen Auffassungen weitgehend abwandte und
der Grundherrschaft neben anderen Faktoren wieder eine größere Rolle im Terri-
torialisierungsprozeß zuerkannte.8

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