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schlössen war, sondern in vielen Gegenden und besonders im Südwesten bis zum
Ende des alten Reiches andauerte. Territoriale Konkurrenz, Gegnerschaft und
Selbsterhaltungstrieb bestimmten in der Regel das gespannte Verhältnis der verschiedenen
Territorialmächte untereinander und erzeugten immer wieder langwierige
, am Reichskammergericht verhandelte Prozesse.12

An die Stelle von starren, einseitigen Theorien ist in der neueren Forschung über
die Genese der Landesherrschaft mehr und mehr die Aufgabe in den Vordergrund
gerückt, mit Sorgfalt und unter Anwendung der vielfältigen Methoden der modernen
historischen Landeskunde die Grundlagen der Landesherrschaft in den einzelnen
Territorien zu untersuchen.18 Gerade im herrschaftlich so zersplitterten Gebiet
Südwestdeutschlands sind noch eine ganze Reihe von Einzelarbeiten erforderlich
, um den Prozeß der Territorialbildung angemessen überblicken zu können.
Für das hier näher zu untersuchende Territorium der Markgrafen von Hachberg
stellt sich daher eindringlich die Frage, auf welchen Grundlagen sich die Landesherrschaft
dieses Breisgauer Kleinterritoriums entwickelte. Dabei soll insbesondere
geklärt werden, welche Rolle die Grundherrschaft bei der Entstehung des Hach-
berger Territoriums gespielt hat. Die Landesgeschichtsforschung stützt sich auch
heute noch in starkem Maße auf die im Jahre 1904 vorgelegte Studie des bekannten
Rechtshistorikers Hans Fehr über die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau
.14 H. Fehr, der von den Rechtsanschauungen der älteren deutschen Verfassungsgeschichte
geprägt ist und wie G. von Below der Grafschaftsgewalt eine ausschlaggebende
Bedeutung bei der Entstehung der Landeshoheit zumißt, hat die Landeshoheit
im Breisgau im allgemeinen und die der Markgrafen von Hachberg im besonderen
von der gräflichen Gerichtsbarkeit abgeleitet. Auch K. S. Bader hat sich
in seiner Arbeit über das Hachberger Freiamt dieser Einschätzung von H. Fehr
weitgehend angeschlossen und der Hochgerichtsbarkeit ebenfalls eine überragende
Rolle in der Hachberger Territorialentwicklung zugesprochen.15 Diese Ansicht soll
nun im folgenden einer kritischen Überprüfung unterzogen werden, wobei vor
allem die grundherrschaftliche Position der Hachberger anhand des urkundlichen
und urbarialen Quellenmaterials eingehend analysiert werden muß.

II

Die Markgrafen von Hachberg, die erst seit 1190 als eigenständige Seitenlinie
der Markgrafen von Baden hervortreten, leiten sich vom Stammvater des markgräflichen
Geschlechts, Markgraf Hermann I. ab, dem ältesten Sohn Herzog
Bertholds I. von Kärnten (gest. 1078).16 Zur damaligen Zeit teilte sich das bedeutende
Geschlecht der Bertholdinger in eine herzogliche Linie, welche den Hauptanteil
an den umfangreichen Besitzungen und Herrschaftsrechten des Geschlechts im
innerschwäbischen Raum und im Oberrheingebiet erhielt und sich später nach der
Burg Zähringen, einem Reichslehen, als Herzöge von Zähringen benannte,17 und
in eine markgräfliche Linie, die neben einigen Hausgütern vor allem die Grafschaft
im Breisgau erhielt. Markgraf Hermann I., der - erfüllt von der religiösen
Erneuerungsbewegung seiner Zeit - gegen sein Lebensende in das Kloster Cluny
eintrat und dort 1074 verstarb, erwarb für sein Geschlecht den Titel eines Mark-

7


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