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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0028
tere Herrschaftsrechte zu gewinnen und konkurrierende Ansprüche auszuschließen.
Flächenhafte Konzentration der Grundherrschaft vermehrte die Chancen für den
weiteren Herrschaftsaufbau, insbesondere für den Erwerb der Niedergerichtsbarkeit
und der Zwing- und Bannherrschaft, die im südwestdeutschen Raum konstitutive
Elemente der Landeshoheit darstellten. Auf der anderen Seite bemühte sich
der Inhaber der Gerichtshoheit häufig, seine grundherrschaftliche Basis auszubauen,
um seinen Herrschaftsanspruch stärker geltend machen zu können.104 Viele Grundherrschaften
der Kirchen und Klöster im kleinräumigen Oberschwaben arrondierten
z. B. im späteren Mittelalter mit Erfolg ihre grundherrlichen Besitzungen und
Rechte, schufen geschlossene Grundherrschaftsbezirke, erwarben dazu die Vogtei-
und Niedergerichtsrechte und stiegen häufig sogar zu einer territorialen Stellung
empor.105 Die Territorialentwicklung der Grafschaft Heiligenberg nahm dagegen
einen ähnlichen Verlauf wie die der Markgrafschaft Hachberg. Die Grafen von
Heiligenberg konnten nur in dem Teil ihrer Linzgaugrafschaft eine Landesherrschaft
aufbauen, in dem sie auch Grund- und Niedergerichtsherren waren; in den
übrigen Gebieten erwiesen sich die Grafenrechte allein als ein untaugliches Mittel,
um dauerhaft die Landeshoheit zu erringen, während andererseits gerade die Niedergerichtsbarkeit
und die Zwing- und Bannherrschaft eine gute Ausgangsbasis für
einen erfolgreichen weiteren Herrschaftsausbau darstellten.106

Die Grundherrschaft ist demnach zwar nicht die „Wiege" der Territorien und
des modernen Staates, wie K. Lamprecht meinte,107 aber sie trägt entscheidend zur
Entstehung der Landesherrschaft bei. Besonders bei den kleineren Territorien der
Kirchen und des Adels spielt die Grundherrschaft eine wichtige Rolle bei dem Aufbau
der Landesherrschaft, und auch innerhalb der größeren Territorien war die
landesherrliche Grundherrschaft als Bereich unmittelbarer Herrschaft des Landesfürsten
von erheblicher Bedeutung. Die Landesherrschaft ist aber nie aus bloßer
Grundherrschaft hervorgegangen, ebensowenig wie allein aus der gräflichen Gerichtsgewalt
.

Anmerkungen

1 Vgl. K. S. Bader, Der deutsche Südwesten in seiner territorialstaatlichen Entwicklung (1950, Neudr. 1978)
S. 47 ff.

2 Aus der umfangreichen Literatur zur Entstehung der Landesherrschaft einige Werke in Auswahl: O.
Brunner, Land und Herrschaft (51965); W. Schlesinger, Die Entstehung der Landesherrschaft (1941,
Neudr. 1964); K. S. Bader, Volk, Stamm, Territorium, in: H. Kämpf (Hg.), Herrschaft und Staat im
Mittelalter (1956) S. 243 ff.; Th. Mayer, Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit, vornehmlich
in Süddeutschland, in BllDtLdG 89 (1952) S. 87 ff.; H. Patze, Die Entstehung der Landesherrschaft
in Thüringen 1 (MitteldtForsch 22. 1962); A. Gasser, Entstehung und Ausbildung der Landes
hoheit im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft (1930); Th. Knapp, Zur Geschichte der Landeshoheit
, in WürttVjhLdG 38 (1932) S. 9 ff.; M. Schaab, Grundzüge und Besonderheiten der Südwest
deutschen Territorialentwicklung, in: Bausteine zur geschichtlichen Landeskunde in Baden-Württemberg
anläßlich ihres 25jährigen Bestehens (1979) S. 129 ff.; F. Merzbacher, Art. Landesherr, Landesherrschaft,
in: HdwbDtRG 2 (1978) Sp. 1383 ff.

3 K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, 3 Bde (1885/86).

4 G. von Below, Der Ursprung der Landeshoheit, in: Ders., Territorium und Stadt (21923) S. 1 ff.

5 H. Aubin, Die Entstehung der Landeshohheit nach niederrheinischen Quellen (HistStudEbering 143. 1920).

6 Mayer, Analekten (wie Anm. 2) S. 87; E. W. Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung
im 19. Jh. (SchrrVerfG 1. 1961) S. 207 f.

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