Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0033
Veränderung des Erbrechts im Hof Siedlungsgebiet

des mittleren Schwarzwaldes*

Von

Joachim Bernhard Schultis

Das Hofsiedlungsgebiet des Mittleren Schwarzwaldes1 mit seinen Streuweilern,
Zinken und Einzelhöfen hat nicht nur eine von der Umgebung abweichende Siedlungsstruktur
, sondern nimmt auch insofern unter allen Erbbezirken Baden-Württembergs
eine Sonderstellung ein, als hier für einen Teil der Betriebe die geschlossene
Vererbung durch ein Zwangsanerbenrecht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das
Gesetz vom 20. August 18982, die geschlossenen Hofgüter betreffend, bestimmt in
§ 6: „In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung unterliegt das Hof gut nebst
dem zum Nachlaß gehörigen Zubehör den Bestimmungen über das Anerbenrecht."

Jedoch fallen nicht alle landwirtschaftlichen Anwesen im Regierungsbezirk Freiburg
unter das Hofgütergesetz. In § 1 desselben Gesetzes heißt es: „Geschlossene
Hofgüter sind die in den Amtsgerichtsbezirken Villingen, Triberg, Bonndorf, Emmendingen
, Euenheim, Freiburg, Neustadt, Staufen, Waldkirch, Lahr, Oberkirch,
Offenburg, Gengenbach, Wolfach, Achern gelegenen Hofgüter, deren Bestand und
Umfang nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Mai 18883 zur Feststellung gelangt
sind."

Damit stellt sich die Frage: Welche landwirtschaftlichen Anwesen des Schwarzwaldes
erlangten aufgrund des Gesetzes von 1888 Hofgutsqualität? Nach § 1 solche
, „welche seit Erlassung des Edikts vom 23. März 18084 zu Folge Herkommens
unzertrennt von einem Eigenthümer auf den andern übergegangen sind".5

Um die Frage der Herkunft der Anerbensitte zu klären, ist es notwendig, die
Rechtsweisungen des Spätmittelalters daraufhin zu überprüfen. Dem Dingrodel
von Zarten vom 23. Juli 13976 ist zu entnehmen, daß bei der Teilung der Güter
„ieglich kint sinen teil empfahen und den haben sol nach des gotzhus recht"7. Daraus
läßt sich schließen, daß Ende des 14. Jahrhunderts die Teilung der Lehen, sofern
die Erben dies verlangten, vorgenommen wurde. Im Weistum des Unteribentals8
kommt zum Ausdruck, daß ein Bauer, wenn er in Not gerät, seine Grundstücke
verkaufen mag. Er muß von seinem Besitz nur soviel zurückbehalten, daß
er nach Meinung der Nachbarn davon leben kann. So kommt es auch, daß Verkäufe
von Haus und Hof dem gestattet sind, der es seiner Ernährung im Alter wegen
unternimmt. Es werden sogar so lange keinerlei Ansprüche auf Teile des Erlöses
erhoben, bis der Verkäufer alles losgeschlagen hat und außer Landes ziehen
will. Erst dann wird von dem Rest das Drittel gefordert.9 Die Grundherrschaft St.
Peter suchte sich insofern abzusichern, indem sie erst den Erben, dann sich selbst
eine Art Vorkaufsrecht zugestand. Erst wenn von beiden das Angebot des Verkäu-

31


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0033