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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1980/0156
gut, die Bischofsstadt zu einem weiteren Hauptort seiner Herzogsherrschaft auszugestalten
sucht. Doch hat sein Vorhaben keinen Bestand. Die Schwäche des Königtums im Investiturstreit
läßt Ulm zum neuen Vorort der Herzogsherrschaft in Schwaben werden, zunächst'
für Berthold von Rheinfelden, dann für Berthold von Zähringen. Wiederum diente also ein
königlicher Pfalzort dazu, Herzogsherrschaft zu legitimieren und örtlich zu konzentrieren.
Nach dem Ausgleich von 1098 übernehmen die Stauf er Ulm als Vorort. Der Stadt bleibt
diese hervorragende Stellung innerhalb des Herzogtums bis zum Ausgang der staufischen
Königsherrschaft. Berthold von Zähringen hat während seiner kurzen Herzogsherrschaft
neben Ulm einen zweiten Hauptort einrichten können: Rottweil, das einen Königshof mit
zugehöriger Kapelle und Fiskalgut aufzuweisen hatte wiederum also Herzogsherrschaft
auf Königsgut. Auch Rottweil bewahrt seine Bedeutung für das Herzogtum über den
Zähringer hinaus bis zum Ende der Staufer. Das ländliche Rottenacker, das unter dem
Gegenherzog als Ort von Fürsten- und Herzogslandtagen begegnet, ist dagegen ein dem
schwäbischen Adel verpflichteter Ort, ein Vorort der schwäbischen Fürsten und dadurch
auch des von der fürstlichen Opposition getragenen Herzogs. Rottenacker wird wieder
von einem Ort auf Königsgut abgelöst: Königsstuhl. Der Platz, der bis heute nicht lokalisiert
werden konnte, aber möglicherweise in der Nähe Rottweils zu suchen ist, diente den
staufischen Herzögen zwischen 1140 1185 als Gerichtsstätte.

Aus der Betrachtung der herzoglichen Vororte läßt sich ein erstes Fazit ziehen: Indem
der Herzog „königliche Pfalzen, königliche Höfe, königliche Pfalzstädte mit königlichem
Markt und königlicher Münze nutzte, übte er Herrschaftsformen des Königtums nach, trat
er in diesen Orten an die Stelle des Königs.. ,a Und weiter: „Ruhen die herzoglichen Hauptorte
Bodman und Wahlwies und der Hohentwiel ebenso wie Zürich, Breisach, Ulm, Rottweil
und der Königsstuhl auf Königsgut, so wurzeln Esslingen und Straßburg und zu einem
Teil auch Zürich im Grunde im Reichskirchengut. Der enge Zusammenhang schwäbischer
Herzogsherrschaft mit Königtum und Reich und mit der Reichskirche ist damit offensichtlich
."

Die vorläufigen Einsichten, die im ersten Kapitel zum Verständnis der Institution des
Herzogs von Schwaben gewonnen werden konnten, werden im zentralen zweiten Kapitel
(„Grundlagen und Wirkungen der Herzogsherrschaft"; S. 129 300), dessen erster Teil
die ottonisch-salische und dessen zweiter die staufische Zeit behandelt, überprüft und ausgebaut
. Schon Burchard II. sieht sich 919 gezwungen, seine Herzogswürde, die zunächst
allein durch Mitwirken und Zustimmung des schwäbischen Adels und ohne Beteiligung,
ja gegen den Widerstand des Königs entstanden war, mit dem Königtum zu verbinden,
um sie von dort her zusätzlich zu legitimieren. Die Herzogswürde wird fortan abhängig
vom Willen des Königs, sie wird außerhalb des Landes und an Landfremde vergeben, wobei
allerdings auf das Erbrecht von Herzogsverwandten Rücksicht genommen wird. Vom
Gegenherzogtum des Investiturstreits abgesehen, war der Herzog von Schwaben kein
„Stammesherzog" mehr, er war Herzog durch königlichen Auftrag, er hatte ein königliches
Amt inne. Als materielle und rechtliche Grundlagen dieses Herzogsamts werden dem
Träger der Herzogswürde vom König Reichsgut- und Reichskirchengutkomplexe zu Lehen
übertragen und Vasallen der Krone für die Dauer der Herzogsherrschaft als Lehensleute
unterstellt.

Das Verhältnis des Herzogs zur Reichskirche ist dadurch charakterisiert, daß die Amtsinhaber
fast ein Jahrhundert hindurch versucht haben, die drei in ihrem Herrschaftsbereich
gelegenen oder diesem zugehörigen Bischofssitze und Bistümer Konstanz, Chur und vor
allem Augsburg und schließlich auch Straßburg mehr oder weniger intensiv einer herzoglichen
Kirchenherrschaft, die freilich die höheren Rechte des Reiths respektierte, zu unterwerfen
. Mittel hierzu waren insbesondere die Durchsetzung der1 Pflicht zum Besuch her-

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