Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
102.1983
Seite: 213
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1983/0215
Aus der Amtlichen Sammlung der Freiburger
Polizei vor Schriften von 1904

Von

Helmut Bender

Nach 80 Jahren ist amtlicherseits zwar noch nicht alles vorbei, wie dies eine verbreitete
Redensart von den 100 Jahren sagt, aber es hat sich vieles überlebt — und wenn
in unserer ohnehin so raschlebigen Zeit der Amtsschimmel aus der Großelternära
wiehert, kommt uns das mitunter recht kurios, wenn nicht gar witzig vor.

Inder Universitätsdruckerei von H. M. Poppen & Sohn und zugleich im Selbstverlag
des Herausgebers war die in amtlichem Auftrag zusammengestellte ,,Sammlung
der Orts- und Bezirkspolizeilichen Vorschriften für die Stadt Freiburg i. Br." von
Wilhelm Hollerbach („Großh. Polizei-Kommissär in Freiburg i. Br.") erschienen.
Sie umfaßt mit Register immerhin gute 340 Druckseiten. Im Untertitel wurde u. a.
noch vermerkt, daß die vorgelegte Gesetzes- und Vorschriftensammlungen „für die
Einwohnerschaft der Stadt Freiburg i. Br. von besonderem Interesse sind".

Durchstöbern wir die 10 Hauptkapitel (mit jeweils zahlreichen Untergliederungen
) ein bißchen nach Lust und Laune!

Das beginnt mit dem polizeilichen Meldewesen mit allerlei Formularen: wer sich
nicht daran hält, wird mit bis zu 20 Mark Geldstrafe belangt. Es schließt das
Kranken- und Invalidenversicherungswesen an: wessen Jahresverdienst die 2 000-
Mark-Grenze (!) nicht überschreitet, ist versicherungspflichtig (gilt auch für Werkmeister
und Techniker, für Angestellte und Lehrer). Übrigens betrug die Mindestpension
dementsprechend 116 Mark jährlich (das Zehnfache hiervon genügt heutzutage
gerade noch für eine Monatsrente!).

Die Polizeistunde findet sich im allgemeinen auf 24 Uhr festgesetzt, und ,,Jeder
Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen gehalten werden".
An Sonntagen und hohen Feiertagen war jede Arbeit in der Öffentlichkeit verboten,
an geringeren Feiertagen (etwa Dreikönig, Mariä Lichtmeß, Gründonnerstag und
Karfreitag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt usw.) waren lediglich ,,geräuschvolle
Handlungen" untersagt. Notstandsarbeiten waren davon stets ausgenommen.
Seitenlang werden nachfolgend Ausnahmefälle und Spezialbestimmungen aufgeführt
, hierzu gehören u. a. auch die ,,Arbeiten des öffentlichen Verkehrs sowie die
Gastwirtschaften", ,,Musikaufführungen, Schau- und Darstellungen und sonstige
Lustbarkeiten". Eine Zusatzbestimmung lautet dahinaus: ,,Den Inhabern offener
Verkaufsgeschäfte in der Stadt Freiburg ist gestattet, an Sonntagen und den gebote-

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