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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 78
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0080
der Markgraf auf dieser Abgabe schon lange vor der Aufhebung der Leibeigenschaft
nicht mehr bestanden12, weil sie an frühere persönliche Hörigkeit erinnerte.
Da die Leibeigenen zur Ablieferung des Leibschillings an einem bestimmten Tag
persönlich am Amtsort sich einfanden, dort jedoch nach altem Herkommen mit
dem sogenannten „Waismahl" verköstigt und bewirtet werden mußten, lief im
Endeffekt die Einziehung des Leibschillings auf ein handfestes Verlustgeschäft des
Markgrafen hinaus.

Eine wirkliche Leibeigenschaftsabgabe war das Salzscheibengeld, eine Heiratssteuer
, die nur für Frauen verbindlich war und auch nurmehr im baden-baden'sehen
Gebietsteil erhoben wurde.13

2. Der Todfall war wohl die drückendste Leibeigenenlast, beim Tode des Ehemannes
Besthaupt, beim Tode der Ehefrau Kleiderfall genannt. Alle Ehemänner
und alle Witwen als Haushaltvorstände sowie alle ledigen selbständigen Personen
des Haushalts waren dem Besthaupt unterworfen, dem Kleiderfall nur die Ehefrauen
. Besthaupt und Kleiderfall wurden fällig beim Tod des Verpflichteten und
waren von den Hinterbliebenen (im 18. Jh.) in Geld abzuliefern. Die Todfallabgabe
wurde nach dem gesamten Umfang des Vermögens erhoben, liegende Güter,
Hausbestand, Fahrnisse und Ertrag der Felder inbegriffen. Beim Kleiderfall ergab
der Geldwert des in natura verfallenen besten Oberbekleidungsstückes die Höhe
des zu zahlenden Betrages. Auch Vollwaisen unterlagen diesen harten Bestimmungen
, selbst dann, wenn sie in noch so frühem Kindesalter ihre Eltern verlieren sollten
. Gemildert wurde die Härte durch die Schätzung, die nur ein Drittel des tatsächlichen
Wertes in Ansatz brachte. Sinn und Zweck dieser noch an alte Hörigkeit
erinnernden Maßnahmen war überdies, daß jeglicher Vermögensbesitz amtlich
erfaßt werden sollte.14

3. Der Abzug mußte ursprünglich entrichtet werden bei Übersiedlung von einem
Dorf in ein anderes desselben Amtes, später nur noch beim Wohnungswechsel von
einem Amt in ein anderes, und schließlich war sogar der Umzug von einem markgräflichen
Landesteil in einen anderen abzugsfrei. Man betrachtete sich gegenseitig
als „Inland44. Wer seine bewegliche Habe jedoch mitnahm, verfiel dem Abzugspfundzoll
.15

4. Der Abzugspfundzoll, auch Landschaftsgeld genannt, war fällig, wenn der
Leibeigene mit seiner mobilen Habe, meist wegen Verheiratung, wegzog. Diese
prozentuale Geldabgabe belastete so manchen erst zu gründenden Haushalt von
Anfang an mit Schulden. Wollte ein Leibeigener in ein leibfreies Territorium ziehen
oder gar auswandern, dann mußte er in jedem Fall zuvor die Manumissions-
taxe bezahlen.

5. Die Manumission war ein bürokratisch höchst umständliches Verfahren zur
Entlassung aus der Leibherrschaft, wobei die Verquickung patrimonialer und landesherrlicher
Rechte zum Vorschein kam.

Wer manumittiert sein wollte, hatte zuerst eine Supplik, ein alleruntertänigstes
Gesuch an den Markgrafen, bei seinem zuständigen Amt einzureichen. Dem des
Schreibens ungewohnten oder auch unkundigen Leibeigenen wurde in der Regel
beim Amt die Supplik gegen eine Gebühr aufgesetzt und in Reinschrift gebracht.
Dann taxierten die Beamten sein ganzes mobiles und immobiles Vermögen ein-

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