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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 120
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0122
Wie bereits in der ersten Studie eingehend dargelegt worden ist, wurde der April
1933 sehr stark bestimmt durch den sogenannten badischen Judenerlaß des Reichskommissars
Wagner vom 6. April 1933, Nr. 7642, diesen badischen Alleingang, der
nicht zuletzt viel Rechtsunsicherheit in die Universität getragen hatte, da mit ihm
das am 7. April 1933 erlassene GWB konkurrierte bzw. ihm übergeordnet war.43
Erst am 28. April 1933 wurde der Reichskommissar-Erlaß ausgesetzt44 und den inzwischen
beurlaubten Beamten eine jederzeit widerrufliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses
zugebilligt, ,,bis zur endgültigen Klärung der Voraussetzungen zur
Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums/4 Für
die Freiburger Universität traf dies, um nur einige Namen zu erwähnen, zu, z.B.
auf die ordentlichen Professoren Fritz Pringsheim, Siegfried Thannhauser, Eduard
Fränkel, Alfred Loewy, auf die planmäßigen außerordentlichen Professoren Johann
Georg Königsberger, Felix Rawitscher, Jonas Cohn und Wolfgang Michael,
auf die emeritierten ordentlichen Professoren Edmund Husserl und Otto Lenel,
oder auf die Privatdozenten Werner Brock, Franz Bergel, Robert Wartenberg.45
All diese Genannten waren als „Angehörige der jüdischen Rasse (ohne Rücksicht
auf die konfessionelle Zugehörigkeit)'4 unter den badischen Judenerlaß gefallen.
Nicht jedoch war erfaßt worden z.B. der Ungar Georg von Hevesy, ebenfalls Jude,
seit 1926 außerordentlicher Professor für physikalische Chemie mit den Rechten eines
ordentlichen Professors (der Nobelpreisträger von 1943).46 Freilich ist der wissenschaftlich
hochangesehene von Hevesy, Ungar von Geburt und Staatsbürgerschaft
, vielleicht in einem Akt der Solidarität mit den vielen beurlaubten Kollegen
jüdischer Rasse am 10. April 1933 an das Kultusministerium mit folgendem Schreiben
herangetreten: ,,Im Laufe der nationalen Erhebung wurde dem Gedanken wiederholt
mit dem größten Nachdruck Ausdruck gegeben, daß an den deutschen
Hochschulen ausschließlich deutsche Lehrkräfte wirken sollten. Ich bin als Ungar
ausländischer Herkunft. Diese Sachlage veranlaßt mich, das Ministerium zu bitten,
mich so lange zu beurlauben, bis die Lage der deutschen Hochschullehrer ausländischer
Herkunft klar und eindeutig entschieden ist. Im übrigen möchte ich bemerken
, daß ich durchaus auf dem prinzipiellen Boden der nationalen Erhebung in
Deutschland stehe.'4 Von Hevesy blieb in seinem Amt, weil es keine rechtliche
Handhabe gab, ihn zu beurlauben — auch nicht, als die Fragenbogenaktion gemäß
GBW durchzuführen war.47 Die komplizierte Rechtslage aufgrund dieses Gesetzes
mit den drei Durchführungsverordnungen soll hier nur auf die wesentlichen Tatbestände
beschränkt werden. Nach § 3 des GWB galt: ,,(1) Beamte, die nicht arischer
Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8ff.) zu versetzen; soweit es sich um
Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Absatz 1
gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder
die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten
gekämpft haben oder deren Väter und Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere
Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen
Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland
zulassen.'4 In der ersten Verordnung zur Durchführung des GWB vom 11. April
1933 wurde zu § 3 ausgeführt: ,,(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen,
insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein

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