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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 121
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Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen
, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört
hat. (2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen
ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der
Sohn oder Vater eines im Weltkriege Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die
Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere
) zu erbringen/*48 In der dritten Verordnung zur Durchführung des
GWB wurde hinsichtlich des Stichtages 1. 8. 1914 präzisiert: ,,Einem planmäßigen
Beamten in diesem Sinne kann gleich gestellt werden, wer am 1. August 1914 sämtliche
Voraussetzungen für die Erlangung seiner ersten planmäßigen Anstellung erfüllt
, insbesondere die hierfür erforderliche letzte Prüfung mit Erfolg abgelegt und
sich während seiner Tätigkeit als Beamter in hervorragendem Maße bewährt hat."
Also: Die Eigenschaft als Frontkämpfer — übrigens begründete auch ,,die Teilnahme
an den Kämpfen im Baltikum, in Oberschlesien, gegen die Spartakisten und
Separatisten sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung" diese Frontkämpfer
Qualität —, die Beamteneigenschaft vor dem 1. August respektive die Ablegung
der erforderlichen Prüfungen vor diesem Zeitpunkt — das waren die Hauptkriterien
. Auf das Beispiel Georg von Hevesys angewendet: zwar Jude, wenn auch
römisch-katholischer Konfession, aber: bereits 1913 in Budapest habilitiert. Deswegen
fiel er nicht unter das Gesetz.49 War dies ein Verdienst des Rektors Martin
Heidegger?

Wie verwickelt, delikat und ambivalent die Anwendung des § 3 GWB (nichtarische
Abstammung) war, möge aus der eben schon erwähnten Intervention Heideggers
im Fall Eduard Fränkel, die er mit dem Fall Georg von Hevesy verband, hervorgehen
: am 12. Juli 1933 schrieb Martin Heidegger an den Hochschulreferenten,
für beide bedrohte Professoren sich einsetzend, zumal die Voraussetzungen für eine
Ausnahmeregelung gegeben waren: ,,Wenn ich mir erlaube, zu einer möglichen
endgültigen Beurlaubung der Herren Kollegen Hevesy und Fränkel Stellung zu nehmen
, so tue ich dies im vollen Bewußtsein von der Notwendigkeit der unabdingbaren
Ausführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Zugleich
aber verlangt die Verantwortung und die Sorge für die Erhaltung und neue
Stärkung der Weltgeltung der deutschen Universität und Wissenschaft, daß deren
Ansehen nicht allzu großen Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt wird und
gar die außenpolitische Lage gerade in den geistig führenden und politisch maßgebenden
nicht jüdischen Kreisen des Auslandes eine weitere Erschwerung erfährt.
Das ungewöhnliche wissenschaftliche Ansehen des Herrn von Hevesy im gesamten
wissenschaftlichen Ausland ist unbestritten. Ebenso ist seine vornehme Persönlichkeit
dort weithin bekannt. Seine endgültige Beurlaubung würde dem Ansehen der
deutschen Wissenschaft und gerade auch unserer Grenzlanduniversität einen schweren
, auf lange hin nicht wieder auszugleichenden Stoß versetzen.

Ich müßte es aber auch als eine nicht begründbare Ungleichmäßigkeit der Behandlung
ansehen und dies vor der gesamten Kollegenschaft ohne hinreichende Gegengründe
zugeben, wenn Herr von Hevesy bleiben könnte, Herr Fränkel aber endgültig
beurlaubt würde. Denn das wissenschaftliche Ansehen Fränkels im Ausland,
besonders in Italien und England, ist vom selben Ausmaß wie das des Herrn von

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