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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 178
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Leider wird hieraus nicht ersichtlich, ob es vorher noch mehr festgesetzte Klassen
gab oder überhaupt noch keine. Die Kosten für diese Klassen sind einzeln aufgeführt
und betrugen zwischen 81 Gulden, 14 Kreuzer und 9 Gulden, 43 Kreuzer, also
eine beträchtliche Preisspanne44. Diese Leichenordnung geht nicht so ausführlich
wie die späteren auf die einzelnen Leistungen der vier Klassen ein; dennoch wird
aus ihren Ausführungen heraus ein Bild des üblichen Begräbnisses deutlich: Es gliedert
sich in zwei Teile, einmal die Leichenbegleitung (oder Leichenzug) bis ans
Grab und zum anderen die eigentliche Beerdigung. Alle Leichenordnungen gehen
nur auf den ersten Teil des Begräbnisses ein; den zweiten Teil erfährt man aus den
kirchlichen Riten, d. h. aus den Manualen und Kirchenbüchern, in denen die Gestaltung
der Beerdigung festgelegt ist.

Das Begräbnis sollte nun am frühen Morgen stattfinden, die nachmittägliche
Beerdigung durfte nur sonn- und feiertags stattfinden. Sogenannte „Abend- oder
Nacht-Leichen" brauchten nun die besondere Genehmigung des Pfarramtes und
der Polizeibehörde45.

Die „Leichenbegleitung" wurde aufgezählt. Sie bestand im einzelnen aus dem
Kreuzträger, dem Fahnenträger, dem Kirchner mit dem Rauchfaß (hier wird deutlich
, daß es sich noch 1822 vorwiegend um katholische Begräbnisse handelte, Protestanten
waren zu der Zeit ja noch eine kleine Minderheit), einem oder höchstens
zwei Priestern, der Leiche, die von nun an auf einem Leichenwagen gefahren werden
mußte, vier Leichenträger „zur Auf- und Abhebung der Leiche" und dem Gefolge46
.

Dazu kamen noch folgende Vorschriften:
„Das Tragen der Leiche ist künftig durchaus verbothen; der Stadtrath unterhält
gegen bestimmte Gebühren einen eigenen Leichenwagen ...
Während des Begräbnisses soll künftig nur eine, und zwar bei allen Leichen die
nämliche Glocke so lang geläutet werden, bis der Zug außer dem Thore ist. Die
Begleitung mit Trauer-Musik ist ohne alle Ausnahme verbothen.
Die Leiche soll, wenn sie im Sterbehause eingesegnet ist, auf dem kürzesten Wege
zum Thor gebracht werden. In Zukunft hat bei der Begleitung weder Gesang noch
lautes Gebet mehr statt. "A1

Für den Gesang waren die Chorknaben des Münsters zuständig. Sie begleiteten
alle Leichen singend auf den „Gottesacker" und baten 1819 den Magistrat um Erhöhung
ihrer Gebühren48. In diesen Anordnungen und Verboten spiegelt sich das
bisher übliche Begräbnis wider: ein wohl sehr feierlicher Leichenzug mit Glockengeläute
, Trauermusik, Gesang und lautem Gebet, der nicht immer den kürzesten
Weg zum Stadttor nahm (es ist daran zu erinnern, daß der Friedhof vor der damaligen
Stadt lag) und bei dem der Tote getragen wurde, und zwar nicht von eigens dafür
angestellten Leichenträgern, sondern von seinen Zunftgenossen.

Dementsprechend barg die Vorschrift des Leichenwagens, der hier eingeführt
wurde, Zündstoff für künftige Konflikte.

VI

1822 wurde gemäß der neuen Leichenordnung von 1822 ein Leichenwagen in Auftrag
gegeben; von nun an sollten die Toten auf dem Leichenwagen zum Friedhof

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