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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 183
(PDF, 32 MB)
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VIII

In der Leichenordnung von 1846 sind Leichenbegleitung und Begräbnis bis in kleinste
Einzelheiten geregelt; alle Beerdigungen durften nur gemäß den festgesetzten
Bestimmungen vorgenommen werden71. Dieser auffallende Gegensatz zu der L. O.
von 1822 (diese besteht aus 4 Seiten, jene aus 46 Seiten) wird vor allem an der Aufhebung
der Zünfte im Jahre 1836 gelegen haben72; diese verstanden sich ja nicht
nur als Wirtschafts-, sondern vor allem auch als Kultgemeinschaften73. Danach
übernahm die Stadt das Begräbniswesen völlig und ordnete es in bürokratischer
Weise.

In diesem Zusammenhang ist dann auch die Gründung eines Beerdigungsvereines
zwei Jahre nach Auflösung der Zünfte zu sehen: 1838 gründete der Buchdrucker
Joseph Dilger den „Kranken-Sterbe- und Wittwenkasse-Verein", dessen Ziel erklärtermaßen
war:

„Abhülfe persönlicher Bedrängnisse der Vereinsmitglieder, wenn sie durch Krankheit
... entstanden sind, Sorge für Beerdigung im Sterbfall und Sicherung eines
das Schicksal der Hinterlassenen möglichst erleichternden Einkommens für Witt-
wen ist die Tendenz dieses Vereins/'74

Protektor des Vereins war der Erzbischof; bei der Aufnahme waren 2 Gulden zu
zahlen und wöchentlich 6 Kreuzer. Beim Todesfall wurden dann den Angehörigen

10 Gulden ausgezahlt; das reichte für ein Begräbnis IV. Klasse (eine Beerdigung
I. Klasse kostete 1846 80 fl., 8 kr, eins der IV. Klasse 9 fl, 28 kr75).

Ein derartiger Verein wäre vor 1836 nicht nötig gewesen, zumindest nicht für
Zunftangehörige, da sie früher von der Gemeinschaft im doppelten Sinn getragen
worden wären: die Zunft wäre für das ehrenvolle christliche Begräbnis und die Versorgung
der Hinterbliebenen aufgekommen. Der „Kranken-Sterbe- und Wittwenkasse
-Verein" wäre vor der Aufhebung der Zünfte höchstens für nicht zunftfähige
Leute nötig gewesen, soweit sie nicht unter die vielen milden Stiftungen Freiburgs
fielen.

Wie teuer vor allem die Begräbniskosten für die kleinbürgerlichen und ärmeren
Schichten Freiburgs waren, wird bei der Erhöhung der Taxgebühren der Leichenordnung
von 1886 deutlich; sie stieß daher auf erhebliche Vorbehalte in der Bevölkerung
. Das zeigt ein Brief des Münsterpfarrers Rudolph und des Pfarrers von
St. Martin, Heinrich Hansjakob, an das Stadtamt:

„Seitdem die neue städtische Leichenordnung in Wirkung getreten ist, herrscht allgemeine
Klage, vornehmlich (nicht ganz klar zu entziffern) bei der ärmeren Bevölkerung
, über die hohen Gebühren, welche städtische Seite für Beerdigungen angesagt
wurden. Diese Klagen sind, wenn man einen Vergleich anstellt mit den bisherigen
Beträgen, sicherlich nicht unberechtigt, da die Erhöhung zweifellos eine zu bedeutende
ist.

Früher wurden für Beerdigung Erwachsener samt Sarg angesagt:
I Klasse 73 M 75 Pf — jetzt erhöht auf 150 M.

11 Klasse 50 M 10 Pf — jetzt erhöht auf 100 M.

III Klasse 28 M 90 Pf — jetzt erhöht auf 55 M.

IV Klasse 19 M 10 Pf — jetzt erhöht auf 30 M.

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