Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 43
(PDF, 41 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0045
Dominus und Miles
in den Freiburger Urkunden des 13. Jahrhunderts

Von

Erika Schillinger

In den in lateinischer Sprache abgefaßten Urkunden des 13. Jahrhunderts begegnet
uns häufig der Titel dominus, in den deutschen her. In den Zeugenlisten erkannte
Nehlsen die unterschiedliche Handhabung dieser beiden Titel bei demselben Personenkreis
, und zwar daß der Titel her beigefügt wird, wo derselbe Schreiber den
dominus-Titel wegläßt.1 Er lehnt alle Deutungsversuche ab, wonach für Freiburg
der dominus-Titel durch Ritterwürde oder bei Bürgern durch Ratsfähigkeit, bezw.
den Erwerb von Lehen bedingt sei.2 „Auch in andern Städten ist man bisher noch
nicht zu befriedigenden Ergebnissen gekommen."3

Nehlsen betont außerdem, daß bei den führenden Schreibern dominus tatsächlich
auf eine Herrenstellung hinweist, während das deutsche her in außerordentlich
zahlreichen Fällen weniger als dominus bedeutet.4 Hefele unterscheidet im Register
des 1. Bandes seines Urkundenbuches zwischen Standesbezeichnungen und Herrschaftsbezeichnungen
.5

Es ist zunächst zu fragen, wem dieser dominus-Titel überhaupt zusteht. In den
ersten vier Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts erscheint kein Freiburger Bürger in
den Zeugenlisten als dominus.6 Der dominus-Titel ist zu dieser Zeit in den betreffenden
Urkunden im allgemeinen den Angehörigen des Adels und der hohen Geistlichkeit
vorbehalten, wobei hier und auch in der weiteren Untersuchung nicht nur
die Zeugenlisten, sondern auch der Kontext der Urkunden befragt wurden.

1111 bis 1122 tragen der Herzog von Zähringen und sein Bruder Konrad den Titel
dominus1 und 1220 Graf Egino den eines dominus castri de Friburc* Rudolf von
Osenberg zählt ebenfalls zu den domini.9 Ferner steht den Äbten von St. Peter, von
Salem und von Ettenheimmünster derd ominus-Titel zu.10 Dazu sind der Capella-
nus Berthold und der Besitzer einer Wiese in Zarten mit Namen Hugo domini.11
Dagegen werden in einer Zeugenliste nach dem Abt von Salem Heinrich, der celle-
rarius von Tennenbach, Gotfrid marschalchus et frater ipsius Werner de Stöfen,
Conradus Snewelinus, Hugo de Tüselingen und andere wie Heinricus Vazzare nur
mit Namen aufgeführt.12 In einer weiteren Urkunde begegnet uns im frühen
13. Jahrhundert der obengenannte Heinricus cellerarius de Tennibach in einer besonderen
Situation. Die Äbtissin von Andlau vollzieht die Verleihung eines Gutes
super ... reliquias iam dicti monasterii Tennenbach quas tunc presentes habebat

43


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0045