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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 83
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bieten wegen älterer Rechte bestritten worden war.16 Auch unter Ludwig XI. hatten
sich 1465 Schwierigkeiten ergeben, als Edle, Grafen und Leute der Kirche erklärten
, sie hätten von früher die zeitliche Herrschaft, und sich zu Eigenmächtigkeiten
hinreißen ließen. Durch einen Erlaß untersagte ihnen der König jede Aktivität in
dieser Richtung. Er verbot, die Werkzeuge der Goldwäscher zu zerstören, sie windelweich
zu schlagen, die Geräte zu beschlagnahmen, die Wäscher einzusperren, sie
ins Gefängnis zu werfen und sie zu foltern, da sie unter seinem persönlichen Schutz
stünden.17 Jean Combes führt ein Beispiel an, wo sich schon früher Grundherren
gegenüber dem königlichen Anspruch auf den Bergzehnten auf Grund ihrer älteren
Privilegien behaupteten. Der Bischof von Mende verteidigte im 14. und 15. Jahrhundert
seine Rechte gegen die königliche Macht.16 Auch darauf hebt eine Stelle in
unserem Bergprivileg ab, wenn versucht wird, einen bezeichnenden Kompromiß
zwischen solchen Grundeigentümern und unseren Kaufleuten festzulegen.

Yvonne Labande-Mailfert hat die Stellung des Königs gegen Ende des 15. Jahrhunderts
in Frankreich treffend gezeichnet: ... „in Frankreich verehren und kontrollieren
die traditionellen Kräfte, die königliche Familie, die Großen, das Parlament
den König von Fall zu Fall. Sie begrenzen seine Initiative bis zu einem gewissen
Maß".18

III.

Das Bergprivileg von 1487

In seiner Arbeit „Die Münzstätte von Montpellier und die Gold- und Silbervorkommen
in den südfranzösischen Cevennen im 15. Jahrhundert" veröffentlicht
Jean Combes das folgende Privileg von 1487 im lateinischen Text nach einer Abschrift
des 18. Jahrhunderts und geht etwas auf sie ein.19 Dem Kopisten sind wohl
Lesefehler unterlaufen, die bei Ortsnamen und Familiennamen und auch sonst
einige Fragen offen lassen. Auch bei Ausstellung der Urkunde gibt es Hörfehler besonders
wohl bei den deutschen Namen.20

A. Die Vertragspartner

Wir wenden uns zunächst den Vertragspartnern zu und versuchen deren Person abzuklären
. Sicher hat es einiger Zeit bedurft, bis die kleine Gruppe von drei Kaufleuten
aus Nürnberg (Miranberg) mit der größeren aus Straßburg (Strasbourg) und
Umgebung eine Teilhaberschaft (consortes) für dieses Bergbauunternehmen in
Frankreich vereinbart hatte.21

Meist pflegte man solche risikoreichen Geschäfte auf mehrere überschaubare
Schultern zu verteilen, und zwar anteilsmäßig nach der Höhe des eingebrachten
Kapitals oder der eingebrachten Fähigkeiten. Hier fällt auf, daß neben einer Familie
Hauffeman aus Nürnberg eine Großfamilie Hagen aus Straßburg mit anderen versippten
Familien genannt wird. Sicher waren die meisten nur mit ihrem Vermögen
beteiligt. Man ließ sein Geld als Anteil arbeiten, brauchte aber keine eigenen
Dienste im Bergbau zu leisten.

Dieses Verfahren hatte sich mit der Zeit entwickelt, als der Bergbau durch immer
notwendiger werdenden technischen Aufwand immer geldintensiver wurde: durch

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