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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0067
Waldrechte — Herrenrechte?

Zur Anatomie eines Konflikts in der frühen Neuzeit

Von

Hans Thoma

Revolten und bäuerliche Unruhen sind seit längerem ein Gegenstand der historischen
Forschung.1 In zahlreichen Einzelstudien konnten die verschiedensten Motive und
Zielrichtungen solcher Widerstandsaktionen thematisiert werden. Häufig wechselnde
Konjunkturen, „noth und theuerung" zählten zu den regelmäßigen Begleitumständen
. Das Spektrum der Widerstandsaktionen reichte vom überregionalen Aufstand
über regionale Revolten bis zu lokalen Tumulten, von Prozessen vor dem Reichskammergericht
über Abgabenverweigerungen bis zu „Erinnerungslücken" bei der Renovation
der alten, oft in den Kriegen des 17. und 18. Jahrhunderts abhandengekomme-
nen Urbare und Lagerbücher. Im konkreten Einzelfall lassen sich meist mehrere
Ursachen ausmachen und nicht selten steht der Widerstand mit „gewehrter Hand" am
Ende einer langen Entwicklung.

Im Laufe der wissenschaftlichen Diskussion gerieten in zunehmendem Maße die
kommunale Ebene und das bäuerliche Alltagsleben ins Blickfeld. Hier wird allerdings
der Übergang fließend zu den zahllosen „Spänn und Irrungen" innerhalb und
zwischen den einzelnen Ortschaften, die ihren Konfliktstoff meist aus dem althergebrachten
Mit- und Nebeneinander der landwirtschaftlichen Produktion erhielten.
Derartige Konflikte sind nach dem Konsens der Forschung per definitionem von der
Widerstandsdiskussion ausgeschlossen. Als Ungehorsam, Widerstand etc. sollen nur
solche Aktionen gelten, die „Protesthandlungen von . .. Untertanen einer Obrigkeit
zur Behauptung und/oder Durchsetzung ihrer Interessen und Wertvorstellungen
[sind]". Eine weit größere Zahl von Tumulten wird mit diesem Arbeitsbegriff bewußt
nicht erfaßt.

Wir haben demnach zwei Arten von Unruhen zu unterscheiden, je nach dem Verhältnis
der darin verwickelten Kontrahenten zueinander: Die Konfliktlinie verläuft
entweder vertikal von unten nach oben (Widerstand) oder horizontal auf gleicher
Ebene (nachbarliche Spänn), im Extremfall Revolution einerseits, Krieg andererseits
.2 Findet ein solcher „Krieg" auf kommunaler Ebene statt, so liegt nach dem
Selbstverständnis des frühmodernen Staates dessen Beilegung in der Kompetenz der
jeweiligen Obrigkeit, beim Grund- oder Landesherrn. Deckt sich etwa der interkommunale
Konfliktgegenstand mit interterritorialen Interessengegensätzen, so können
die Untertanen der Unterstützung ihrer jeweiligen Landesherrn um so gewisser sein.
Diese Unterstützung bestand in der Regel in einer nachdrücklichen juristischen Interessenvertretung
. Modellhaft läßt sich die Entwicklung kurz so skizzieren: Entstehung

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