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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1994/0075
Johann Heinrich Hermann Reichsfreiherr von Kageneck

(1668^1743)

Zum 250. Todestag des Deutschordens-Landkomturs

Ein Nachtrag zur Biographie

Von

Hermann Brommer

Zu den auffallendsten Persönlichkeiten des breisgauischen Adels im 18. Jahrhundert
gehörte ohne Zweifel der aus Munzingen stammende Johann Heinrich Hermann
Reichsfreiherr von Kageneck, ein am 25. Juni 1668 geborener Sohn des vorderösterreichischen
Vize-Statthalters Johann Friedrich v. Kageneck (1633—1705) und der Susanna
Magdalena von und zu Andlaw (1641—1712).1 In unserem Jahrbuch veröffentlichte
Dr. Helmut Hartmann, ehemaliger Generalsekretär der Deutschherrenkanzlei
in Frankfurt a. M., 1991 eine Lebensbeschreibung dieses Landkomturs,2 der deshalb
weithin so bekannt wurde, weil er in zwei Balleien3 des Deutschen Ordens, nämlich
in Franken und „An der Etsch und im Gebirg" (Südtirol), eingesetzt war und außerdem
an mehreren Fürstenhöfen in hohen Stellungen diente. Zur Lebensbeschreibung
J. H. H. v. Kagenecks kann ich einige neue Archivfunde und Feststellungen nachtragen
, die Helmut Hartmanns verdienstvolle Veröffentlichung ergänzen möchten und
einige zusätzliche Streiflichter auf die Persönlichkeit des Landkomturs werfen.

Das Testament

Einblicke in verwandtschaftliche Zusammenhänge und in die Vermögensverhältnisse
des Landkomturs v. Kageneck bietet das „In dem Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit
. Amen." am 31. August 1740 zu Mannheim von ihm eigenhändig verfaßte
„Concept des von mir zu errichten gewillten Testaments."4 Zumal dieser „Letzte
Wille" größte wirtschaftliche Bedeutung für die Familie v. Kageneck in Munzingen
hatte, blieben die schwer lesbaren 16 Blätter im „Grundherrlich Gräflich von Kagen-
eckischen Hausarchiv" erhalten, das im Stadtarchiv Freiburg deponiert wurde. Für
die Lebensumstände als Ritter und Landkomtur des Deutschen Ordens hinterließ
J. H. H. v. Kageneck damit ebenfalls interessante Notizen: „Es ist zwar vermög meines
Hohen Deutschen Ritterordens Satzungen einem Ordensritter nicht erlaubt, ohne
Specialbewilligung eines zeitlichen Herrn Herrn Hoch= und Deutschmeisters als ge-
melten Hohen Ordens Obersten Haupt eine testamentarische oder sonstige Disposition
mortis Causa über seine etwann habenden patrimonalia oder habenden acquisita
zu machen. Nachdem aber als letzt verstorbener Herr Hoch= und Deutschmeister
Franz Ludwig5 kurförstL Durchlaucht seligsten Angedenkens unterm 10t Septem-
bris 1708 in gnädigste Betracht dem von mir damalen schon von Anno 1688, als in

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