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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 207
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0209
Vom ??Ausmerzen aus der Volksgemeinschaft":
Die nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit und die
Todesurteile des Sondergerichts Freiburg

Von

Michael Hensle

Wenn von NS-Justiz die Rede ist, föllt meist das Stichwort Volksgerichtshof. Als
Synonym des Schreckens wird der Name Freisler genannt. Weniger bekannt ist die
Rolle der Sondergerichte. Und doch waren es neben dem Volksgerichtshof mit seinen
über 5.000 Todesurteilen die Sondergerichte, die weitere rund 11.000 Todesurteile zu
verantworten hatten.1 Ubertroffen wurde der Vernichtungswille an den Sondergerichten
noch durch die Wehrmachtjustiz: Sie verhängte in ca. 30,000 Fällen die
Todesstrafe.2 Voraussetzung dieser Schreckensbilanz war eine Pervertierung der
Rechtspflege, wie sie in der deutschen Rechtsgeschichte ohne Beispiel ist.

Zum Vergleich: Von 1907 bis 1932, also einschließlich der Zeit des Ersten Weltkrieges
, werden in Deutschland insgesamt 1.547 Angeklagte zum Tode verurteilt. 393
dieser Urteile werden vollstreckt. Im faschistischen Italien, in dem 1931 die Todesstrafe
wieder eingeführt wurde, ergingen 156 Todesurteile. 88 Verurteilte wurden hingerichtet
.3

Die Sondergerichtsbarkeit —
ein Wesenszug nationalsozialistischer Rechtsauffassung

Am 21. März 1933, drei Tage vor dem „Ermächtigungsgesetz*4, das Hitler endgültig
den Weg frei machte, wurde in dessen Kabinett aus Nationalsozialisten und Deutschnationalen
eine Verordnung verabschiedet, nach der die Ahndung justitiabler Oppositionshandlungen
gegen die „Regierung der nationalen Erhebung'4 nicht mehr allein
der ordentlichen Gerichtsbarkeit überlassen werden sollte. Die Verordnung lautete:
„Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten, Vom 21.
März 1933." (RGBl. 1933 I, S. 136). Gemäß dieser war in jedem der 26 Oberlandesgerichtsbezirke
des Reiches ein Sondergericht zu errichten. Dabei mußte der Sitz der
neu zu bildenden, durchaus als SpezialStrafkammer zu bezeichnenden Einrichtung
nicht mit dem Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts übereinstimmen. Im Land Baden
wurde beispielsweise das zuständige Sondergericht nicht beim Oberlandesgericht
Karlsruhe, sondern beim Landgericht Mannheim installiert.

In der Verordnung zur Bildung von Sondergerichten wurden auch deren Zuständigkeiten
festgesetzt. Als erstes genannt wurde dabei die sogenannte „Reichstagsbrandverordnung
", jene „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und
Staat» Vom 28. Februar 1933" (RGBl. 1933 I, S. 83), nach der wichtige Grundrechte

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