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Abb. 2 Umfang des Wildbannlehens der Snewlin Bernlapp
Unterstrichen; die 1444 und ] 473 genannten Orte. - A, B 1: Snewlinsches Lehen (in B i verleihen im
15. Jh. die von Falkenstein Grubenrechte). - B L B 2: Falkensteiner Lehen (Kirchzartental). -
C: Lehen der Herren von Staufen. - D: Lehen in der Britznach. ~ E: Wildbänne von Münster. -
F: Todtnauer Revier
Integrierte ältere Banngrenzen des Snewlin-Lehens: l bei Bollschweil: Huwenstein bis St. Ulrich -
2 südL Schauinsland: Üble Brücke bis Diesselrauot/Bruckers Haus (Scheideck) - 3 Uffhausen
Wiehre: Südgrenze des Basler Mooswaldbezirks
und lassen z. B. den Bereich der späteren Hofgruppe Kohlerhöfe aus. Der Südrand
des Regalbezirkes folgte vielmehr ausdrücklich den Schneeschleipfinen, d.h, der
Wasserscheide. Hier hielt sich die Belehnung ganz an eine seit 1234 im Südschwarzwald
nachzuweisende Tradition der Markierung der Reviere nach den Einzugsgebieten
von Bächen und Flüssen; & h. die Wasserscheide galt als Trennlinie,
vermutlich auch deshalb, weil das Abbaurecht nicht mehr auf der Grundherrschaft
gründete. Die Wasserscheide galt sowohl im Revier Birkiberg als auch im Einzugs-
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