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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 52
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Breisgau. Und doch war das Ringen mit dem Markgrafen noch zwölf Jahre später
nicht ausgestanden. Anfang 1233 wurde der Streitfall vor König Heinrich VII. in
Frankfurt ausgetragen. Es drehte sich um die argenti fodinis et fossionibus montium
per Brisgauviam, d. h. um die Gruben im Bereich der gesamten Grafschaft. Würde
sich die seit etwa 1180 praktizierte bischöflich-Basler Interpretation des königlichen
Grubenprivilegs von 1028 gegenüber den ebenfalls vom Reich herrührenden lehensrechtlichen
Ansprüchen des Inhabers der Grafschaft behaupten? In der Runde der
versammelten Großen des Reiches erhob sich Bischof Heinrich von Basel und vermochte
vorerst die Anwesenden von seinen Rechtstiteln zu überzeugen. Die Silberberge
sollten ihm weiterhin ungestört zugehören und von niemanden abgesprochen
werden: quod deinceps super eisdem gaudere deberet possessione pacifica et tran-
quilla et a nullo super proprietate earundem argenti fodinarum et fossionum jure
preuio possit vel deberet ab aliquo post modum impulsarl Mit dem zurückgewiesenen
jure praevio wurde auf ein „vorausgehendes" Recht angespielt, d.h. auf die theoretische
Mitbelehnung des Markgrafen mit den Bergrechten anläßlich seiner Bestätigung
als Inhaber der Grafschaft im Breisgau durch Friedrich IL74

Bemerkenswert ist die neuerliche Verhandlung des Gegenstandes am 15.2. 1234,
also fast genau ein Jahr nach der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung. Auf dem
königlichen Hof tag in Frankfurt waren wiederum Markgraf Hermann von Baden
und Graf Egino von Freiburg als Kontrahenten zugegen, und wiederum wies der Bischof
überzeugend nach, daß durch sein Privilegium die fraglichen Silbergruben und
Wildbänne ihm und seiner Kirche zugehörten: ipsas argentifodinas et custodias sibi
et eclesiae suae attinere. Diesmal wird zusätzlich festgestellt, daß Graf Egino mit
den Silberbergen und Wildbännen rechtmäßig beliehen sei. Heinrich VII. bekräftigte
diesen Sachstand anschließend mit seiner königlichen Autorität im Sinne des Grafen
und seiner Erben.75

Im teilweisen Widerspruch zu diesen Vorgängen steht die fünf Monate später am
14. Juli 1234 von Heinrich VIL ausgesprochene Belehnung des Grafen Egino mit
den Silberbergen und dem Recht auf Goldwäscherei in den Einzugsgebieten einiger
Schwarzwaldflüsse, worunter eben auch die eindeutig zum Breisgau zählenden Bereiche
von Elz, Dreisam und Wiese fielen: ut quicquid auri in supradictis fluminibus
sive in rivis ac universis fundis eorum invenerit et quicquid invenerit argenti in mon-
tanis hec ad suam suorumque jure feodali sine omni contradictione cedant uiili-
tateJ6 Diese Rechte waren damit als unmittelbare Reichslehen zu verstehen, die
nicht zu dem Basler Lehenkomplex gehörten. War dies zuvor abgeklärt worden, da
von Basler Einsprüchen gegen diese Verleihung nie etwas bekannt geworden ist? In
den jetzt im Sommer 1234 angesprochenen Bereichen war nachmals Eginos älterer
Enkelsohn Graf Egen IL von Freiburg unangefochten alleiniger Bergherr, was vor
allem die Lagerstätten um den Schauinsland, im oberen Wiesental (Schönau und
Todtnau) sowie im Elztal mit dem Suggental und im Glottertal betraf.

Der Umstand, daß bei der vermutlich schon vor 1286 von den Brüdern Egen II.
und Heinrich von Freiburg vorgenommenen realen Teilung des Basler Silberberg-
und Wildbannlehens der jüngere Heinrich seinem Bruder das Möhlintal mit dem Bir-
kiberg wohl aus Gründen der Ausgewogenheit abgewinnen konnte, legt den Rückschluß
nahe, daß das Hochstift Basel nach den Vorgängen von 1233/34 auf den

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