Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 55
(PDF, 57 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0057
Bollschweiler Bann stand, d.h. zu Gütern, die jetzt in der Hand des Snewlin Bern-
lapp waren. Nehlsen hält den Gewinn der Herrschaft Bollschweil aus dem Besitz der
Grafen von Freiburg möglich, da diese in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts
wie erwälmt auch die Vogtei über St Ulrich erwerben konnten. Zum andern zieht er
aus der Aussage des Dingrodels den vorsichtigen Schluß, daß die Herren von Staufen
im 13. Jahrhundert ihre Rechte zu Bollschweil, wozu auch die Vogtei über den
Fronhof gehörte, auf die Snewlin, möglicherweise aufgrund eines Verkaufes oder
eines Pfandgeschäftes > übertragen habend Nehlsen verfolgt aber den Hinweis der
Quelle auf die Vordem des Snewlin Bernlapp nicht weiter. Man muß hier der Plural-
form wegen von wenigstens zwei Generationen vor Snewlin Bernlapp ausgehen.
Uber den Vater Konrad Snewlin, der 1291 als erster im Bollschweiler Besitz bezeugt
ist, gelangt man zu Konrad Snewlin junior zurück, d.h. dem Großvater (1244 genannt
, 1267 verstorben), Dieser hatte interessanterweise in Schliengen nicht nur den
murbachischen Widemhof gekauft, sondern auch den zweiten murbachischen Lehenhof
daselbst erworben, welchen später der jüngere Sohn Johann Snewlin Junior
(f 1303) als Erbe übernahm.81 Nach einer Quelle des 14. Jahrhunderts war der Vorbesitzer
dieses zweiten Hofes in Schliengen Diethelm von Staufen gewesen, den wir
vorhin als den Inhaber straßburgischer Lehen kennengelernt haben, die 1278 an die
Grafen von Freiburg und von diesen wohl an die Snewlin gelangten. Diethelm hatte
außerdem die Hand auf Teile der unmittelbar bei den Gruben am Birkiberg gelegenen
Bollschweiler Allmend, die sogenannte Diethelmsrüti, gelegt, wie oben gezeigt
wurde. Neben etwaigen Geldnöten als Motiv Diethelms von Staufen für den Verkauf
von Gütern ist auch daran zu denken, daß das Schliengener und Bollschweiler Gut
Heiratsgut einer Tochter Diethelms war, der keine Söhne hinterließ.82

Im Widerspruch zu den obigen Ausführungen steht die in der Amtlichen Kreisbeschreibung
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis und Landkreis (Bd. II, Die Gemeinden
des Landkreises, 1974) auf S. 1196 f. vorgetragene Ansicht, daß die Festsetzung der
Familie Snewlin Bernlapp in Bollschweil und der Bau des dortigen Schlosses mit
dem Erwerb der Vogtei über den Dinghof Wittnau zusammenhängen müsse, auch
wenn über den Vorgang selbst nichts überliefert sei. Diese These ist nicht stichhaltig.
Im Stadtarchiv Freiburg befindet sich nämlich das ausführliche Protokoll eines Erbstreites
vom 27. Oktober 1440. Daraus geht hervor, daß das bisher erst seit 1444 dokumentierte
österreichische Lehen der Snewlin-Bernlapp in Bollschweil und Wittnau
im frühen 14. Jh. in zwei Lehen verschiedener Herkunft aufgespalten war. Zwar
mußten die beklagten Brüder Hans Rudolf, Dietrich, Hans Lape und Thoman Snewlin
Bernlapp von Bolswiler schon damals den Verlust von Urkunden zugeben: Es we-
rent lehen brieff über Bolswilr In einer laden Jn Ir gemeinen Kisten gelegen, die we-
rent daruß komen vnd Jnn entfrömdet worden. Hätten sie diese Beweismittel noch,
so dächten sie, dz man dar an noch eigentlichen vnderwiset wurde, das Sloß, Dorff,
geriht, Twing vnd ban [von Bollschweil] lehen wer und daher eine weibliche Erbfolge
hier ausgeschlossen sei. Sie konnten anderseits dem Gericht einen damals noch
erhaltenen separaten latinischen lehen brieff von dem wolgebornen groff Cunratten
von friburg seliger gedechtniß vorlegen, wisende vber den Hoff ze Witenowe* die
kilch doselbs vnd etliche zinse vnd güeter zu wilerbach, der etwa 1392 ausgestellt
worden sein muß. Die Snewlin von Landeck und zum Wiger, die Prozeßgegner, wel-

55


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0057