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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 57
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0059
markte für das Hochstift zurückzufordern. In einem gleichlautenden päpstlichen
Schreiben vom 26. Oktober 1267 an den Probst von StTrinitas in Speyer werden die
jüngeren Brüder Konrad Snewlins als Mitbeteiligte der Affäre erwähnt.86 Der Straßburger
Besitz im Breisgau war so groß nicht, weshalb durchaus daran zu denken ist,
daß es weniger um Rechte im Bereich von Nimburg als um Rechte im Umfeld der
Vogteien über die Klöster St. Ulrich und Sölden und um den mit Birkiberg verknüpften
Besitzkomplex handelte» zumal wir ja nach den obigen Ausführungen mit
Junta und ihrem 1264 schon verstorbenen Ehemann Konrad Snewlin Junior als Inhabern
eines ansehnlichen Besitz in Bollschweil rechnen dürfen. Über den Ausgang
der Angelegenheit mit dem Bischof ist nichts bekannt. Doch handelte es sich vielleicht
um jene Lehen, die zuletzt Diethelm von Staufen bis zu seinem 1277/78 erfolgten
Tod als rechtmäßiger Lehensträger des Bischofs innegehabt hatte, in welche
Rechte 1278 Graf Egen von Freiburg, wie schon oben gezeigt, nachrückte.87

Juntas Sohn Konrad Snewlin dürfte wohl seit damals das Mannlehen Birkiberg, in
dessen Besitz er 1291 ausdrücklich bezeugt ist, als straßburgisches Afterlehen genutzt
haben, also in einer Position, die er nach dem Austrag der Streitsache mit dem
Hochstift Straßburg nach 1267 vielleicht schon unter Diethelm von Staufen wahrnahm
.

Die im Prinzip gegenläufigen Ansprüche der Bischöfe von Straßburg und der
Bischöfe von Basel auf die Hoheit über die Silberberge im Möhlintal hoben sich in
der Praxis durch die Vereinigung der verschiedenen Ansprüche in der Hand der
männlichen Nachfahren des Konrad Snewlin Junior und seiner Frau Junta, d. h. der
Bollschweiler Linie der Snewlin-Bernlapp, auf der unteren Ebene auf. In dieser Konstellation
ließen die auf dem Mannlehen Birkiberg ruhenden Straßburger Rechte am
Berggericht und das aus dem Basler Wildbannlehen und Bergwerkslehen abgeleitete
Recht der Verleihung von Grubeneigentum wohl keine allzu großen Schwierigkeiten
bzw. Überschneidungen aufkommen und konnten somit einen geordneten Abbau der
silberhaltigen Erze des Reviers nicht sonderlich behindern.

Die Herleitung der Bergrechte am Birkiberg bzw. im Möhlintal zeigt zwei einander
zuwiderlaufende Grundlagen: Ansprüche des Hochstifts Straßburg und Rechte des
Hochstifts Basel.

1) das Recht des Hochstifts Straßburg gründete offensichtlich auf der Vogtei über das
Priorat St. Ulrich, welche die Bischöfe von den Grafen von Nimburg um 1200 gewannen
und trotz eines zähringischen und hohenstaufischen Zwischenspiels behaupten
konnten. Die Nimburger hatten zuvor die Klostervogtei das ganze 12. Jahrhundert
über ausgeübt und sich die ursprünglich mit dem Grundeigentum verbundenen
Bergrechte angeeignet, wohl nicht zuletzt als Betreiber eines intensivierten
Abbaus. Aus dem Bündel der aus der Vogtei rührenden Rechte hat sich dann als gesonderter
Komplex das spätere Mannlehen Birkiberg mit seinem vor allem im Südwesten
der Gemarkung Bollschweil liegenden Zubehör herausgebildet, und in dieses
Lehen war bis zum Ende der Grubentätigkeit das Berggericht (gerihte üf der leiti)
eingebunden.


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