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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 63
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0065
weiligen Unterbrechungen die Vogtei über St. Ulrich alias St Peter innehatte und dadurch
zu gewissen Bergrechten (das spätere Mannlehen Birkiberg) gelangt war. Der
Text der Urkunde widmet sich drei Punkten, die von dem Schlichter jeweils formelhaft
angekündigt werden: spriche ich zu rehte (1), Ich sprich och (2), Ich sprich och
(3):

1) Der beim Tausch (wessel) von 1083 beschriebene Bereich des Priorates gilt innerhalb
der damals bezeichneten Grenzen als unverletzlich, d,h. das oberste Möhlintal
im Zug der nördlichen und südlichen Wasserscheide bzw. Schneeschleife (a quibus
nives pro declivia montium dilabi in volles dinoscuntur), und zwar mit sämtlichen
Rechten an Ackerland, Matten, Weiden, bebautem und unbebautem Gelände, Waldungen
, Mühlen, Bächen und Wuhren (Wassergräben). Konrad Snewlin, der Vater
des Snewlin Bernlapp und des Johann Snewlin des Gressers, erhob in diesem Bereich
einen rechtlichen Anspruch auf ein nicht näher bezeichnetes Gut. In dieser
Sache sollten nun der Bischof (sicher als oberster Vogt) und der Prior dem Recht entsprechend
entgegenkommen. Vielleicht ging es um eine Rodung, etwa um den
Schweighof, oder um den in den Berichten an Cluny 1292 erwähnten Wald.

2) Differenzen über die Bergwerke: Ich sprich och umbe die silberberge, gewinnet
man darumbe enheine [= irgendeine] missehelli, das sol man ciehen an berglüti vn
an die, den darumbe kunt si, swaz die reht tunket, daz sol man darumbe halten. Anscheinend
ging es gar nicht so sehr um einen gerade schwelenden Streit. Vielmehr
sollte hinfort gelten, daß beide Seiten in Zukunft bei Reibereien ihr Recht bei den
berglüten, d. h.vor dem Berggericht oder vor den Sachkundigen suchen.

3) Die früher von den Vertretern beider Seiten ausgehandelte Übereinkunft soll
rechtsgültig sein. Daß dabei weitere Streitpunkte beigelegt worden waren, über die
sich die Urkunde zu Recht nicht ausbreitet, ist anzunehmen.

Für Nehlsen schien es sich um eine Grenzstreitigkeit zu handeln, und er meinte
dazu, daß sich die Grundherren über die Grenzen ihrer Silberberge einigten, aber der
eigentliche Regalherr unerwähnt bleibe. Dies ist unrichtig. Über die Grenzen der Silberberge
wird überhaupt kein Wort verloren. Anderseits kann man aber aus der Urkunde
durchaus herauslesen, daß damals zumindest das Priorat St. Ulrich, vielleicht
auch der Bischof von Straßburg am Bergbau im Möhlintal beteiligt waren. Streitpunkte
auf der Ebene des Berggerichts betrafen im allgemeinen die Gewerken {froner
), ihre Grubenanteile (teil), die darauf fallenden Gewinne und die oft nicht rechtzeitig
entrichteten Zubußen (wurf), die Entlohnung der Arbeiter (bergknecht), die
Teilung des gewonnenen Erzes, das Eigentum des Arbeitsgerätes (gezüg, isen) und
dessen Wartung usf.

St. Ulrich als örtlicher Grundherr und vielleicht auch der Bischof als Lehensherr
des Mannlehens Birkiberg könnten ebenso wie Konrad Snewlin als sekundärer Bergherr
Anspruch auf einen der im Schwarzwald üblicherweise freigebauten isenin teil
(Herrenteile) erhoben haben. Dem Bergherren stand gewöhnlich auch einmal jährlich
ein freier Samstag zu, an welchem er die Tagesausbeute für sich allein beanspruchen
konnte. Streitfragen, welche die beiden letzten Punkte und dergleichen betrafen
, gehörten vor ein übergeordnetes Gericht. Darauf deutet die Urkunde mit der
Formulierung hin: die, den darumbe kunt si, Solch ein übergeordnetes Gericht ist
z. B. von 1315 bekannt, als Ritter Otto von Ambringen zusammen mit dem Vogt und

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