Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 171
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atque potiuntur consuetudine vel de iure. Mandantes iccirco universis et singu-
Iis sacri Romani Imperii Principibus tarn ecclesiasticis quam secularibus,
Communitatibus, Universitatibus et Subditis, quorumcunque locorum per Universum
Romanum Imperium sitorum, cuiuscunque sint conditionis et Status, ut
tenostra, quam tibi largiti sumus, dignitate, ordine, et gradu ac omnibuspr§ro-
gativis et insignibus eius qualiacunque de iure ac consuetudine serventurfrui
et gaudere permittant, Sub pqna indignationis nostrq gravissimg et quindecim
Marcharum auripuri, quas contrafacientes toties, quoties contrafactum fuerit,
ipso facto se noverint incursuros. Quarum medietatem Imperialis Qrarii nostri
usibus, Residuam vero partem iniuriam passo [prqfato lochimo] decemimus
applicarL ...

(... Dabei geben und gewähren Wir dir und bestimmen durch diesen kaiserlichen
Erlass, dass du ferner an allen Hochschulen, besonders den Universitäten,
sowohl in der Dichtkunst als in der Redekunst lesen, lehren, dozieren und interpretieren
und ausserdem alle Privilegien, Vorrechte, Begünstigungen, Ehren,
Vorteile, Gnaden und Freiheiten frei gebrauchen und genießen und dich ihrer
erfreuen sollst und kannst, welche die übrigen von uns gekrönten Dichter und
ernannten Redner bis jetzt besessen und gebraucht haben oder wie immer sich
ihrer erfreuten und sie innehatten nach Brauch oder Recht. - Wir gebieten
daher allen und jedem Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, kirchlichen
wie weltlichen, den Gemeinden, Universitäten und Untertanen, an welchen
Orten im gesamten Römischen Reiche sie sich befinden und welchen Ranges
oder Standes sie sein mögen, dich die von Uns verliehene Würde, Rang und
Stand und alle Vorrechte und Auszeichnungen, die du nach Recht und Brauch
besitzest, gemessen und dich ihrer erfreuen zu lassen unter Strafe Unserer
schwersten Ungnade und zwölf Mark reinen Goldes. Dieser Strafe verfallen die
Zuwiderhandelnden, wie sie wissen sollen, bei jeder Zuwiderhandlung ohne
weiteres. Die Hälfte davon, verfügen wir, soll der Kaiserlichen Kasse zur Verwendung
zukommen und der Rest dem, welchem das Unrecht widerfahren ist.

Trotz der Strafandrohung verweigerten offensichtlich die Universitäten den meist
nicht promovierten poetae die vorgeschriebene Beachtung. Glareans Bemühung um
seinen Rang spiegelt sich in einer mehrfach belegten Anekdote: „Schwer gekränkt,
weil ihm, dem gekrönten Dichter, bei Disputationen und feierlichen Anlässen nicht
der gebührende Platz angewiesen wurde, kam er zu einer Disputation in der es sich
über die Abschaffung oder Beibehaltung der scholastischen Logikalien handeln
sollte, hoch zu Ross in die Aula, da er einen anderen Platz zum Sitzen nicht habe: er
war nicht zu bewegen abzusitzen und die Disputation mußte verschoben werden"48
In den Athenae Rauricae von 1778 wurde die Episode in der ausgeschmückten Fassung
des Jesuiten Gasp. Ens zitiert, wobei das Pferd zum Esel degradiert wurde.49
Auch Beatus Rhenanus berichtete die Begebenheit in seinem Brief an Erasmus von
Rotterdam vom 17, April 1515:50

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