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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 272
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0272
Der in kurzer Zeit von der Markgrafschaft über das Kurfürstentum zum Großherzogtum
avancierte und erheblich vergrößerte badische Staat sah sich mit wachsenden
finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert.58 Einnahmen von rund 2 953 000 fl
standen Verpflichtungen von rund 3472000 fl gegenüber, so daß ein Defizit von
rund 518 000 fl zu beseitigen war. Hierfür mußten zunächst „unsere verschieden besteuerte
Landestheile in die möglichste Steuergleichheit gesetzt" werden. Vereinheitlichung
bedeutete aber auch Verstaatlichung des Steuerwesens und Abbau alter
Privilegien (z.B. des Adels).59 Als Sofortmaßnahme wurde unter anderem die Erhöhung
von Salzsteuer, Stempeltaxe, Postregal und - rückwirkend ab Juli 1808 -
Einkommenssteuer beschlossen. Zur Einkommenssteuerzahlung wurden alle Bürger
mit einem jährlichen Einkommen von über 300 fl verpflichtet. Seit 1809 erscheint
die Einkommenssteuer in den Günterstäler Gemeinderechnungen:

Die Steuerlast erhöhte sich in den nächsten Jabren entsprechend weiter. Die Rusti-
cal-Steuer scheint noch auf die vorderösterreichische Zeit zurückzugehen, denn nach
der Steuer-Peräquation von 1764 bestand das „Kontributionale" aus der Rustical-
und der Dominical-Steuer.60 Das Kloster führte bis zu seiner Auflösung 348 fl als
Dominica!-Steuer an die vorderösterreichischen Behörden ab. In den Haushaltsrechnungen
der Gemeinde erscheint die Rustical-Steuer, die jeweils an die Landeskasse
weitergeleitet wurde, bis 1815.

Mit der Einkommenssteuer begann die Beteiligung des Bürgers an den finanziellen
Verpflichtungen des badischen Staats insbesondere durch Steuern, die an Vermögen
und gewerbliche Tätigkeiten anknüpften. Sie wurden später durch indirekte
Steuern (z.B. Verbrauchssteuern) ergänzt. Ab 1810 wurden eine Grundsteuer und
eine Häusersteuer erhoben.61 1815 folgte die Einführung einer Gewerbesteuer.62 Für
den Steuereinzug waren nun nicht mehr die Gemeinden zuständig, so daß deren
Haushaltsrechnungen entsprechend entlastet waren.63

Die Erfassung der Grundstücke und Häuser sowie des gewerblichen Vermögens
nach einheitlichen Grundsätzen war mit umfangreichen Vorarbeiten verbunden, die
sich über Jahre hinzogen, Auch im Haushalt der Gemeinde Günterstal sind davon
Spuren zu finden. So erhielt das Ortsgericht 1809 „Tagsgebühren bey Aufnahme der
Einkommenssteuer". Im Jahre 1810 bezog der Zimmermann Meder eine Entschädi-

1809

An Oberverwaltung Einkommenssteuer

desgl.

desgl.

An Landeseinnehmerey Rustical-Steuer
Summe

25 fl
47 fl
12 fl
43 fl
127 fl

1810

An Oberverwaltung Einkommenssteuer
desgl.

An Landeseinnehmerey

An Landeseinnehmerey Rustical-Steuer

desgl.

Summe

35 fl
58 fl
47 fl
43 fl
57 fl
240 fl

272


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