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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
116.1997
Seite: 274
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1997/0274
In den Wirtshausbetrieb griff eine „lokale Verordnung" von 1808 ein.67 Sie legte
den „Feyerabend in den Wirthshäusern" auf 11 Uhr fest. Nach dieser Zeit durfte sich
niemand mehr ohne Licht auf der Straße aufhalten. Bei Verstößen drohte sowohl den
Wirten als auch den Gästen strenge Bestrafung. Jahrelang hatte es in Günterstal
keine Anstände gegeben, wobei der Eindruck nicht falsch sein dürfte, daß der für die
Anzeige zuständige Nachtwächter bei Verstößen beide Augen zudrückte. Nach der
Gemeinderechnung von 1824/25 mußte der Stubenwirt im März 1824 wegen Übertretung
des Feierabendgebots eine Buße von 1 fl erlegen. Im Interesse der ,Gleich-
behandlung* wurde drei Wochen später auch der Hirschen wirt angezeigt und zur
Zahlung des gleichen Betrags verurteilt.

Ebenfalls im Jahre 1808 interessierte sich die badische Verwaltung für die Juden
und Wiedertäufer (Mennoniten) im Lande.68 Von den Amtern wurde die Vorlage von
„Populationslisten" eingefordert. Nach den vorliegenden Unterlagen gab es in Günterstal
keine jüdischen Einwohner, hingegen hatte es - jedenfalls in der Vergangenheit
- Wiedertäufer gegeben. Bald nach 1795 hatte das Kloster seine Landwirtschaft
an den Wiedertäufer Jacob Zimmermann von Hochburg bei Emmendingen verpachtet
.69 Zimmermann war 1806, zwei Jahre nach seiner Frau Maria geb. König, die
nach einem Eintrag im Sterberegister „hier begraben und zum Grab begleitet worden
vom Pfarrer des Orts". Auf dem Günterstäler Friedhof war im Jahre 1800 auch „ein
Wiedertäufers Kind", nämlich Christian König, wohl ein Verwandter der Maria Zimmermann
, bestattet worden. Als „Bestandsmayer" folgte dem Jacob Zimmermann
1806 ein Michael Zimmermann. Ob dieser noch 1808 in Günterstal ansässig war,
konnte nicht festgestellt werden. Die Regierung des Oberrheinkreises befaßte sich
im folgenden Jahr 1809 nochmals mit den Wiedertäufern. Wegen deren Weigerung,

Kriegsdienst zu leisten, wurde ihnen lediglich ein „Schutz-Bürger-Recht" zugestanden
^

Nicht nur Instinktlosigkeit, sondern auch einen Mangel an Humor offenbarte das
1809 erlassene „Verbot des an einigen Orten noch üblichen maskierten Umhergehens
zur Faschingszeit".71 Mit Polizeistrafen wurde gegen das „Unwesen" der
Fastnachtsnarren mit Singen, Lärmen und Schreien auf den Straßen als nicht nur
„unsittlich und Ruhe störend" sondern auch „der Handhabung einer guten Polizey"
zuwider vorgegangen. Diese Verordnung dürfte in Günterstal auf Unverständnis gestoßen
sein. Immerhin ist fastnächtliches Brauchtum, nämlich das Begräbnis der
Fastnacht am Aschermittwoch, dort bereits aus der Zeit um 1500 bekannt.72

Mit einer Anordnung „Die Obstkultur und Baumzucht betreffend" wurden 1810
die Bezirksämter aufgefordert, über den Stand des Obstanbaus zu berichten.73 Da in
Günterstal noch aus der Zeit der Klosterherrschaft ein großer Baumbestand vorhanden
war, dürfte diese Verfügung für den Ort bedeutsam gewesen sein. Im Jahre 1814
untersuchte der „Plantagen-Inspector" Schneeberger die Günterstäler Obstbäume.
1818 erwarb die Gemeinde sogar in Freiburg das Buch „Praktischer Baumgarten".
Auch später sind immer wieder kleinere Ausgaben für den Obstbau in der Haushaltsrechnung
der Gemeinde verzeichnet.

Starke Regenfälle führten im Juli 1813 zu einer großen Überschwemmung.74 Der
Talbach trat an verschiedenen Stellen über die Ufer. An der Ladstatt (hinter dem jetzigen
Försterhaus) untergrub er die Straße. Bei der Säge wurde das alte Wehr zer-

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