Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
118.1999
Seite: 160
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1999/0162
Abb, 1 Bei der Wahl zum deutschen Parlament 1848 durften auch die Juden an der Bestellung der
Wahlmänner teilnehmen. Im Kippenheimer Wählerverzeichnis unterschrieben sie teilweise in hebräi

scher Schrift (GA Kippenheim XIII 3/1, Ausschnitt).

durch „Einwanderung ganzer Familien" wie auch durch starken Geburtenzuwachs
auf 2.255 angestiegen sei. Die Behörde gab jedoch nicht nach, es blieb bei vier Wahlmännern
. Man schritt aber immer noch nicht zur Wahl, da sich eine neue Frage ergeben
hatte: die Wahlberechtigung der Juden. Im Gefolge der März-Errungenschaften
waren einige Reformen erfolgt, und die Gemeinde war daher unsicher, ob nun
auch die Juden zur Wahl der Wahlmänner für die Zweite Kammer zuzulassen seien.
Dies wurde von der Behörde mit Ausnahme von jüdischen Amtsträgern - Lehrer und
Rabbiner - verneint. Noch galt die Wahlordnung von 1818 für Baden, die für die
Juden im Land kein Wahlrecht vorsah. Anders verhielt es sich bei der Wahl für das
deutsche Parlament: Auf Bundesebene war einzig die Höhe des Steuerkapitals ausschlaggebend
, nicht der Status des Bürgers oder Schutzbürgers, den die Juden besaßen
. Wie üblich wählte man also die vier Wahlmänner für die Zweite Kammer
ohne die jüdische Bevölkerung. Immerhin hatte die Gemeinde nachgefragt, hätte
also eine Beteiligung der Juden nicht boykottiert.

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