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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
120.2001
Seite: 103
(PDF, 59 MB)
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diese „pfandschaftsweise" übergeben wolle mit Schlössern und Häusern, Rechten
und allen Zugehörungen, d. h. Rebgüter, Äcker, Matten, Holz, Felder, Wälder, Leute,
Stadt, Dörfer, Meiereien, Wunn und Weide, Wasser, Wasserrunsen, Fischrecht, Recht
zu Hagen und Jagen, hohe und niedere Gerichte sowie die forstliche Obrigkeit.
Neben den Rechten Hannibals sind im Pfandschaftsvertrag aber auch seine Verpflichtung
zu Schutz und Schirm der Untertanen, zu baulicher Instandhaltung der
herrschaftlichen Gebäude und zu sorgfältiger Verwaltung und Bewahrung der Güter
festgelegt. Schwierigkeiten sind dem Kaiser und der vorderösterreichischen Regierung
jederzeit zu berichten, die Untertanen bei ihren alten Rechten und altem Herkommen
zu belassen, Armen und Reichen ist gleiches Recht zu gewähren, Schloss
und Stadt Staufen sowie das Schloss Kirchhofen müssen erhalten und für das Haus
Österreich jederzeit geöffnet werden.

Dem Kaiser und dem Haus Österreich, die weiterhin Eigentümer der Herrschaften
sind, bleiben jedoch alle „landesfürstliche Obrigkeit" wie z.B. Steuern, Kriegsdienst
, Zölle etc. vorbehalten sowie alle Regalien und landesfürstlichen Herrschaftsrechte
wie z.B. (Boden-)Schätze, Bergwerke und Hochwälder. Allerdings wird den
Schauenburgern zugestanden, das nötige Bau- und Brennholz zu nutzen, wobei die
Zuteilung des Holzes, entsprechend der Bergwerksordnung, jeweils durch die vorderösterreichische
Regierung erfolgen muss. Der Grund für diese Kontingentierung
ist im Pfandschaftsvertrag genannt: Nachdem „das eine oder andere" Bergwerk wieder
geöffnet worden war, wurde das Holz zur Verarbeitung der geförderten Rohstoffe
gebraucht.14

Die Ablösung der verpfändeten Herrschaften kann bei halbjähriger Kündigungsfrist
jederzeit erfolgen. Da die Gebäude und Häuser beider Herrschaften, wie es im
Vertrag heißt, „in zimblichen abgang gerathen" sind, wird den Pfandinhabern zugesagt
, dass die Kosten für die Baumaßnahmen an den Hauptgebäuden, die mit Zustimmung
Vorderösterreichs etwa vorgenommen werden und mit Rechnungen zu belegen
sind, bei der Ablösung der Pfandherrschaft dem sog. Pfandschilling, also der
Pfandsumme zugeschlagen werden sollen; über Baumaßnahmen an anderen Gebäuden
oder später hinzuerworb ji e Güter soll bei der Ablösung verhandelt werden.

Schließlich ist in dem Pfandvertrag noch ausdrücklich festgehalten, dass der
Johanniterorden Hannibal von Schauenburg erlaubt hat, zugunsten seiner Brüder zu
testieren und dass deshalb nach Hannibals Tod seinen Brüdern bzw. deren Erben die
Pfandschaft zukommen sollte.

Die Pfandherrschaft zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges

Obwohl Hannibal selbst wie auch später seine Erben sich in allen Urkunden voller
Stolz Pfandherren der Herrschaften Staufen und Kirchhofen nannten, konnten sie
vorerst keinen Profit aus diesem Besitz ziehen. In den Urkunden und Rechnungsbüchern
der Stadt finden sich zunächst wenig Hinweise auf einen Herrschaftswechsel
. Der Grund ist leicht ersichtlich: Die 1632/33, also bereits vier Jahre nach dem
Erwerb der Herrschaft, siegreich ins Elsass und in den Breisgau vordringenden
Schweden sahen in dem kaiserlichen Feldmarschall Hannibal von Schauenburg
einen „Feind der schwedischen Krone" und konfiszierten seinen Hof in Straßburg

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