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Abb. 3 Die Schüler der Sexta 1913/14 (Bildvorlage des Autors)
Der „Leiter der Anstalt", der bis 1839 den Titel „Präfekt", danach den eines „Direktors
" führte, vertrat die Schule nach außen und stand dem „Kollegium" vor, zu
dem noch Nebenlehrer (mit Volksschullehrerabschluss, später auch mit Realschul-
lehrerabschluss) für Musik, Kalligraphie, Zeichnen und Turnen kamen, die zwar in
den unteren Klassen auch die Realien unterrichten durften, aber doch nicht als „Kollegen
" im eigentlichen Sinne galten. Die „akademischen Lehrer", die Professoren,
Lyzeumslehrer117 und Lehramtskandidaten also, die den „Bildungskern", die alten
Sprachen, unterrichteten, verständigten sich in monatlichen Konferenzen über Fragen
der Schulorganisation, der Lehrmethode, über Kriterien der Schülerleistung und
-disziplin. Damit endete bereits ihre Zuständigkeit. Alles andere bestimmte der Staat,
genauer der Karlsruher „Oberstudienrat", an dessen Stelle 1862 der „Oberschulrat"
und seit 1911 das „Ministerium für Kultus und Unterricht" traten. Er wies dem
Lyzeum seine Lehrer zu, beförderte und entließ sie, bestimmte die Höhe ihrer Gehälter
, regelte die Aufnahme der Schüler, überwachte die Prüfungen, kontrollierte die
Kontenbewegungen des „Lyzeumsfonds". Vor allem aber bestimmte er die Lehrinhalte
, die Stundentafel, ja sogar die einzelnen Deputate und Ordinariate (Klassenlehrerschaften
).118 Ein immer dichteres Geflecht von Weisungen, Verordnungen und
Gesetzen regulierte und uniformierte Schule und Schulleben. Der Oberschulrat
benötigte deshalb seit 1862 sein eigenes Verordnungsblatt.
Mitglieder des Oberschulrates, selbst „Oberschulräte" genannt, kontrollierten und
verbesserten die Gelehrtenschulen durch regelmäßige Inspektionen. Ihre Protokolle
spendeten Lob oder prangerten Missstände an. Vor allem bewerteten sie das Lei-
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